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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs3;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist im Falle einer zweiten Zustellung desselben Bescheides, solange dieser nicht bereits auf Grund der ersten Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist, die Rechtsmittelfrist ab der zweiten Zustellung zu berechnen und verlängert sich insofern. Dies wird damit begründet, dass durch diesen den Verfahrensvorschriften nicht entsprechenden Vorgang, der von der die Zustellung bewirkenden Behörde zu vertreten sei, der Termin für das rechtzeitige Einbringen eines Rechtsmittels in sinngemäßer Anwendung des § 61 Abs 3 AVG 1950 bis zum Ende der in der zweiten Ausfertigung genannten Rechtsmittelfrist verlängert wird. Es ist in einem solchen Fall also praktisch so vorzugehen, als ob der erste Bescheid eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben hätte (vgl die hg E vom 28.11.1967, 385/65, E 16.2.1971, 1760/70 und E 6.4.1972, 1903/71).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist im Falle einer zweiten Zustellung desselben Bescheides, solange dieser nicht bereits auf Grund der ersten Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist, die Rechtsmittelfrist ab der zweiten Zustellung zu berechnen und verlängert sich insofern. Dies wird damit begründet, dass durch diesen den Verfahrensvorschriften nicht entsprechenden Vorgang, der von der die Zustellung bewirkenden Behörde zu vertreten sei, der Termin für das rechtzeitige Einbringen eines Rechtsmittels in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 61, Absatz 3, AVG 1950 bis zum Ende der in der zweiten Ausfertigung genannten Rechtsmittelfrist verlängert wird. Es ist in einem solchen Fall also praktisch so vorzugehen, als ob der erste Bescheid eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben hätte vergleiche die hg E vom 28.11.1967, 385/65, E 16.2.1971, 1760/70 und E 6.4.1972, 1903/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002869.X01Im RIS seit
29.07.2003