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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, daß derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt sei.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000819.X01Im RIS seit
25.04.1978Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010