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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15 Abs1;Rechtssatz
Die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl C 165 vom 11. Juli 2002 (Leitlinien) gehen davon aus, dass die Marktdefinition "entsprechend der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung und Praxis" vorzunehmen ist (Rz 24). Dabei ist jedoch - als Besonderheit im Verhältnis zum allgemeinen Wettbewerbsrecht - zu berücksichtigen, dass beim Marktdefinitionsverfahren nach dem TKG 2003 eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen ist (Rz 26 f). Als Hauptkriterien für die Definition des relevanten Marktes bezeichnen die Leitlinien (Rz 38) die Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite sowie die Angebotsumstellungsflexibilität, aber auch den potentiellen Wettbewerb. Die Leitlinien (Rz 39 - 43) geben die Vorgangsweise hiefür vor.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X03Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017