RS Vwgh 1978/4/25 0493/78

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Veröffentlicht am 25.04.1978
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0538/78

Rechtssatz

Es enspricht allen anerkannten Auslegungsregeln, dann, wenn ein Gesetz an einer Stelle einen Begriff (hier den des "Gewinnes" im § 4 Abs 1 erster Satz EStG 1972) ausdrücklich definiert, zunächst davon auszugehen, daß diese Begriffsbestimmung überall dort zu gelten hat, wo sich eben dieses Gesetz des von ihm definierten Ausdruckes bedient. Die wörtliche Interpretation ließe also eine von einem anderen als dem "Gewinnbegriff im allgemeinen" (Überschrift zu § 4) ausgehende Vorgangsweise auch im Rahmen des § 11 Abs 6 EStG 1972 überhaupt nicht und damit auch nicht in der vom Bf angestrebten Richtung (Erhöhung dieses dem § 4 Abs 1 EStG 1972 entsprechenden Gewinns um eine gebildete Investitionsrücklage) zu. Um eine solche abweichende Vorgangsweise allenfalls überhaupt zu rechtfertigen, muß mithin auf die logische und die teleologische Interpretation, wie sie § 6 ABGB anordnet (also auf den gegebenen Zusammenhang der verwendeten Worte und die aus dem Rechtsinstitut überhaupt klar hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers), zurückgegriffen werden.Es enspricht allen anerkannten Auslegungsregeln, dann, wenn ein Gesetz an einer Stelle einen Begriff (hier den des "Gewinnes" im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz EStG 1972) ausdrücklich definiert, zunächst davon auszugehen, daß diese Begriffsbestimmung überall dort zu gelten hat, wo sich eben dieses Gesetz des von ihm definierten Ausdruckes bedient. Die wörtliche Interpretation ließe also eine von einem anderen als dem "Gewinnbegriff im allgemeinen" (Überschrift zu Paragraph 4,) ausgehende Vorgangsweise auch im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 6, EStG 1972 überhaupt nicht und damit auch nicht in der vom Bf angestrebten Richtung (Erhöhung dieses dem Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 entsprechenden Gewinns um eine gebildete Investitionsrücklage) zu. Um eine solche abweichende Vorgangsweise allenfalls überhaupt zu rechtfertigen, muß mithin auf die logische und die teleologische Interpretation, wie sie Paragraph 6, ABGB anordnet (also auf den gegebenen Zusammenhang der verwendeten Worte und die aus dem Rechtsinstitut überhaupt klar hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers), zurückgegriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000493.X02

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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