TE Vfgh Beschluss 1985/2/25 V8/85

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Veröffentlicht am 25.02.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; bloße Inaussichtstellung künftiger Maßnahmen - keine RechtsV

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter, der sich im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus St. Pölten in Strafhaft befindet, "Verfassungsklage" gegen die "Anstaltsverfügung Nr. 23/81 ... betreffend jenen Passus, ... welcher lautet:

Schlaf- und Beruhigungstabletten:

Der Verbrauch von Schlaf- und Beruhigungstabletten ist in letzter Zeit enorm angestiegen.

Sollte dieser Verbrauch nicht umgehend gesenkt werden, sehe ich mich veranlaßt, nachstehend angeführte Maßnahmen zu treffen, zumal es meines Erachtens nicht vertretbar ist, daß einerseits der Körper durch Kaffee aufgeputscht und andererseits durch Medikamente wieder beruhigt werden soll:

Einvernehmlich mit dem Herrn Anstaltsarzt müßte die Verabreichung von Kaffee und Rauchwaren an Insassen im Rahmen des Bezuges von ZNG und Paketempfanges eingeschränkt bzw. verboten werden."

Der Einschreiter meint, daß diese Verfügung rechtsstaatliche Grundsätze mißachte und begehrt klarzustellen, wieweit die in der Anstaltsverfügung angedrohte "kollektive Bestrafung" verfassungswidrig ist.

2. Die vorliegende Eingabe wendet sich nicht gegen eine gegen den Einschreiter individuell ergangene Erledigung; die bekämpfte Anstaltsverfügung hat, wie der Einschreiter richtig erkennt, die Anstaltsinsassen allgemein zum Adressaten. Als RechtsV - deren Prüfung durch den VfGH unter den im Art139 Abs1 letzter Satz B-VG festgelegten Voraussetzungen individuell beantragt werden kann - wäre die Verfügung jedoch nur dann zu werten, wenn sie für die Rechtslage der Betroffenen gestaltend wirken würde (vgl. VfSlg. 5025/1965, 5905/1969, 6291/1970, 6422/1971, 6946/1972, 8029/1977, 8648/1979). Die bloße Inaussichtstellung künftiger Maßnahmen erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht. Der an einen bestimmten Personenkreis gerichteten schlichten Ankündigung, daß unter bestimmten Bedingungen die Rechtslage gestaltende Anordnungen getroffen würden, fehlt der Charakter einer der Prüfung durch den VfGH zugänglichen V iS des Art139 B-VG. Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.2. Die vorliegende Eingabe wendet sich nicht gegen eine gegen den Einschreiter individuell ergangene Erledigung; die bekämpfte Anstaltsverfügung hat, wie der Einschreiter richtig erkennt, die Anstaltsinsassen allgemein zum Adressaten. Als RechtsV - deren Prüfung durch den VfGH unter den im Art139 Abs1 letzter Satz B-VG festgelegten Voraussetzungen individuell beantragt werden kann - wäre die Verfügung jedoch nur dann zu werten, wenn sie für die Rechtslage der Betroffenen gestaltend wirken würde vergleiche VfSlg. 5025/1965, 5905/1969, 6291/1970, 6422/1971, 6946/1972, 8029/1977, 8648/1979). Die bloße Inaussichtstellung künftiger Maßnahmen erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht. Der an einen bestimmten Personenkreis gerichteten schlichten Ankündigung, daß unter bestimmten Bedingungen die Rechtslage gestaltende Anordnungen getroffen würden, fehlt der Charakter einer der Prüfung durch den VfGH zugänglichen römisch fünf iS des Art139 B-VG. Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Verordnungsbegriff, RechtsV, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V8.1985

Dokumentnummer

JFT_10149775_85V00008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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