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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §3 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1698/67 E 15. Jänner 1969 7487 A/1969 RS 2Stammrechtssatz
Bedarf nach einem neuen Taxiunternehmen ist dann nicht anzunehmen, solange über Telefon und Funk praktisch jederzeit und ohne unzumutbare zusätzliche Anfahrtskosten ein Taxi erreichbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001293.X02Im RIS seit
15.04.2003