RS Vwgh 1978/4/26 0944/77

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Veröffentlicht am 26.04.1978
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0946/77 E 26. April 1978 VwSlg 9538 A/1978 0945/77 E 2. April 1978 VwSlg 9538 A/1978

Rechtssatz

Der Regelung des § 9 Abs 2 GewO 1973 kommt bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 gelegenen Verhaltens insofern Bedeutung zu, als - im Gegensatz zur GewO 1853 - eine rechtswidrige Ausübung ohne Geschäftsführer während zweier Monate nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers nicht vorliegt. Aus dieser Bestimmung läßt sich nicht eine Beurteilung dahin ableiten, daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit der Stellung des Antrages auf Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ende.Der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1973 kommt bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 gelegenen Verhaltens insofern Bedeutung zu, als - im Gegensatz zur GewO 1853 - eine rechtswidrige Ausübung ohne Geschäftsführer während zweier Monate nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers nicht vorliegt. Aus dieser Bestimmung läßt sich nicht eine Beurteilung dahin ableiten, daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit der Stellung des Antrages auf Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ende.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000944.X02

Im RIS seit

26.04.1978

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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