RS Vwgh 1978/4/26 0944/77

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Veröffentlicht am 26.04.1978
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0946/77 E 26. April 1978 VwSlg 9538 A/1978 0945/77 E 2. April 1978 VwSlg 9538 A/1978

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2374/56 E VS 17. Juni 1958 VwSlg 4705 A/1958 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist entgegen der bisher vertretenen Auffassung der Meinung, daß die rechtliche Gleichstellung eines fortgesetzten Deliktes mit einem einfachen Begehungsdelikt Platz zu greifen hat. Mithin liegt im Falle des fortgesetzten Deliktes nicht nur lediglich eine selbständig strafbare Handlung vor, was die Anwendung des § 22 Abs 1 VStG ausschließt, sondern es ist auch die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, iSd § 31 Abs2 VStG erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. Da es sich im vorliegenden Falle um ein fortgesetztes Delikt handelt, konnte unter der Annahme, daß zu diesem Zeitpunkt die strafbare Tätigkeit noch nicht abgeschlossen war, die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines auch schon vor mehr als drei Monaten gelegenen Verhaltens nicht als rechtswidrig angesehen werden.Der Verwaltungsgerichtshof ist entgegen der bisher vertretenen Auffassung der Meinung, daß die rechtliche Gleichstellung eines fortgesetzten Deliktes mit einem einfachen Begehungsdelikt Platz zu greifen hat. Mithin liegt im Falle des fortgesetzten Deliktes nicht nur lediglich eine selbständig strafbare Handlung vor, was die Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausschließt, sondern es ist auch die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, iSd Paragraph 31, Abs2 VStG erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. Da es sich im vorliegenden Falle um ein fortgesetztes Delikt handelt, konnte unter der Annahme, daß zu diesem Zeitpunkt die strafbare Tätigkeit noch nicht abgeschlossen war, die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines auch schon vor mehr als drei Monaten gelegenen Verhaltens nicht als rechtswidrig angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000944.X01

Im RIS seit

26.04.1978

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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