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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ErbStG §29 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2481/76 E 15. Juni 1977 VwSlg 5144 F/1977; RS 1Stammrechtssatz
Die gemäß § 29 Abs 1 ErbStG jährlich vom Jahreswert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen entrichtete Erbschaftssteuer ist als dauernde Last als Sonderausgabe abzugsfähig.Die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG jährlich vom Jahreswert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen entrichtete Erbschaftssteuer ist als dauernde Last als Sonderausgabe abzugsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000821.X01Im RIS seit
26.04.1978