RS Vwgh 1978/4/27 2623/77

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Veröffentlicht am 27.04.1978
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs1;
AVG §40 Abs1;
AVG §54;
NatSchG NÖ 1977;

Rechtssatz

Das NÖ Naturschutzgesetz enthält keine Bestimmung die die Behörde verpflichten würde, bei der Erledigung von Anträgen auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung oder bei den von Amts wegen einzuleitenden Verfahren betreffend die Wiederherstellung des früheren Zustandes eine mündliche Verhandlung oder einen Augenschein durchzuführen. Wenn aber derartige Amtshandlungen beantragt werden, hat die Behörde zu begründen, warum sie eine Verhandlung oder einen Augenschein nicht für erforderlich hält, wenn sie diesen Anträgen nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002623.X01

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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