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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §39 Abs1;Rechtssatz
Das NÖ Naturschutzgesetz enthält keine Bestimmung die die Behörde verpflichten würde, bei der Erledigung von Anträgen auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung oder bei den von Amts wegen einzuleitenden Verfahren betreffend die Wiederherstellung des früheren Zustandes eine mündliche Verhandlung oder einen Augenschein durchzuführen. Wenn aber derartige Amtshandlungen beantragt werden, hat die Behörde zu begründen, warum sie eine Verhandlung oder einen Augenschein nicht für erforderlich hält, wenn sie diesen Anträgen nicht entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002623.X01Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018