Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
AVG §39 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. Franz Mathes, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 1977, Zl. II/3-513-H4-1977, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung und gleichzeitigen Entfernungsauftrag, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Franz Mathes, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. EH, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. Franz Mathes, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Biberstraße 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 1977, Zl. II/3-513-H4-1977, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung und gleichzeitigen Entfernungsauftrag, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Franz Mathes, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. EH, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Baden als Naturschutzbehörde die Genehmigung zur Aufstellung einer hölzernen Fischerhütte im Garten seiner Liegenschaft R 35. Nach einem von der Bezirkshauptmannschaft Baden durchgeführten Ermittlungsverfahren versagte die Behörde mit Bescheid vom 14. September 1976 gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 des NÖ. Naturschutzgesetzes 1968, LGBl. Nr. 450, der beantragten Bauführung die naturschutzbehördliche Genehmigung. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung hat die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 12. Oktober 1976 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. September 1976 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden als Behörde erster Instanz verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es stehe außer Streit, daß die geplante Fischerhütte auf einem im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald gelegenen Grundstück errichtet werden soll, es sei aber ungeklärt, um welches Grundstück es sich dabei konkret handle bzw. wie dieses Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde R gewidmet sei. Da schon das eingereichte Projekt in dieser Beziehung die erforderlichen konkreten Aufschlüsse vermissen lasse, hätte die Behörde erster Instanz von vornherein den Einschreiter zur entsprechenden Konkretisierung bzw. Ergänzung des Ansuchens verhalten, bei Erfolglosigkeit einer derartigen Aufforderung jedoch die zu einer sachgerechten Erledigung unzureichend ausgestattete Eingabe zurückweisen müssen. Die bloße nachträgliche Behauptung des Beschwerdeführers, die geplante Fischerhütte sei auf seinem Privatgrund geplant, der als Bauparzelle gewidmet sei, sei nicht als hinreichende Konkretisierung im obigen Sinne aufzufassen. Der Beschwerdeführer hätte hiezu vielmehr die Bezeichnung hinzufügen müssen, unter der das betreffende Grundstück im Flächenwidmungsplan aufscheine, um damit der Naturschutzbehörde die Möglichkeit zu geben, den tatsächlichen Bestand der nachträglich behaupteten Baulandwidmung nachzuprüfen.Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Baden als Naturschutzbehörde die Genehmigung zur Aufstellung einer hölzernen Fischerhütte im Garten seiner Liegenschaft R 35. Nach einem von der Bezirkshauptmannschaft Baden durchgeführten Ermittlungsverfahren versagte die Behörde mit Bescheid vom 14. September 1976 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ. Naturschutzgesetzes 1968, Landesgesetzblatt , Nr. 450, der beantragten Bauführung die naturschutzbehördliche Genehmigung. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung hat die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 12. Oktober 1976 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. September 1976 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden als Behörde erster Instanz verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es stehe außer Streit, daß die geplante Fischerhütte auf einem im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald gelegenen Grundstück errichtet werden soll, es sei aber ungeklärt, um welches Grundstück es sich dabei konkret handle bzw. wie dieses Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde R gewidmet sei. Da schon das eingereichte Projekt in dieser Beziehung die erforderlichen konkreten Aufschlüsse vermissen lasse, hätte die Behörde erster Instanz von vornherein den Einschreiter zur entsprechenden Konkretisierung bzw. Ergänzung des Ansuchens verhalten, bei Erfolglosigkeit einer derartigen Aufforderung jedoch die zu einer sachgerechten Erledigung unzureichend ausgestattete Eingabe zurückweisen müssen. Die bloße nachträgliche Behauptung des Beschwerdeführers, die geplante Fischerhütte sei auf seinem Privatgrund geplant, der als Bauparzelle gewidmet sei, sei nicht als hinreichende Konkretisierung im obigen Sinne aufzufassen. Der Beschwerdeführer hätte hiezu vielmehr die Bezeichnung hinzufügen müssen, unter der das betreffende Grundstück im Flächenwidmungsplan aufscheine, um damit der Naturschutzbehörde die Möglichkeit zu geben, den tatsächlichen Bestand der nachträglich behaupteten Baulandwidmung nachzuprüfen.
Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Baden das Verfahren im Sinne der Rechtsanschauung der Berufungsbehörde ergänzt und das Parteiengehör gegenüber dem Beschwerdeführer gewahrt hatte, wies sie mit Bescheid vom 25. Juli 1977 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer aus Holz gefertigten Fischerhütte auf der im Grünland im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald" liegenden Parzelle Nr. nn1, KG R, gemäß §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Nö. Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 5500-0, ab. Gleichzeitig erging gemäß § 25 des zitierten Gesetzes der Auftrag, die bereits hergestellte Fischerhütte innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Dem Antrag auf Anberaumung eines Lokalaugenscheines wurde nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst festgestellt, daß die Parzelle Nr. nn1, KG R, nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde A im Grünland, im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald" (Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. November 1955, LGBl. Nr. 120/1955) liegt. Auf der benachbarten Parzelle Nr. nn2 derselben Katastralgemeinde befindet sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers. Das Bauwerk ist bereits ohne naturschutzbehördliche Genehmigung aufgestellt worden und stellt eine achteckige Holzkonstruktion mit einem Umkreisdurchmesser von 5,60 m und einer Höhe von 4,50 m dar. Die Wände und das zeltförmige Dach sind mit Schilfrohr verkleidet. Die im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz hätten zusammengefaßt folgendes ergeben:Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Baden das Verfahren im Sinne der Rechtsanschauung der Berufungsbehörde ergänzt und das Parteiengehör gegenüber dem Beschwerdeführer gewahrt hatte, wies sie mit Bescheid vom 25. Juli 1977 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer aus Holz gefertigten Fischerhütte auf der im Grünland im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald" liegenden Parzelle Nr. nn1, KG R, gemäß Paragraphen 4, Absatz 3, und 6 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, Nö. Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 5500-0, ab. Gleichzeitig erging gemäß Paragraph 25, des zitierten Gesetzes der Auftrag, die bereits hergestellte Fischerhütte innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Dem Antrag auf Anberaumung eines Lokalaugenscheines wurde nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst festgestellt, daß die Parzelle Nr. nn1, KG R, nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde A im Grünland, im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald" (Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. November 1955, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 1955,) liegt. Auf der benachbarten Parzelle Nr. nn2 derselben Katastralgemeinde befindet sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers. Das Bauwerk ist bereits ohne naturschutzbehördliche Genehmigung aufgestellt worden und stellt eine achteckige Holzkonstruktion mit einem Umkreisdurchmesser von 5,60 m und einer Höhe von 4,50 m dar. Die Wände und das zeltförmige Dach sind mit Schilfrohr verkleidet. Die im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz hätten zusammengefaßt folgendes ergeben:
"Bauvorhaben in freier Landschaft, vor allem im agrarischen Raum, leisten der Zersiedelung der Landschaft gröblich Vorschub. Im gegenständlichen Fall werden Bauformen und -materialien verwendet, welche in der Landschaft des ‚Wienerwaldes' nicht üblich sind und dem Bauobjekt sohin einen fremdartigen Charakter verleihen. Die Zersiedelung der Landschaft wird durch die Ausführung von Nebengebäuden außerhalb des geschlossenen Siedlungsraumes bewirkt. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann nicht, wie es beabsichtigt ist, durch vorhandene oder zusätzliche Bepflanzung des Grundstückes mit Bäumen oder Sträuchern beseitigt werden. Eine Versagung nach § 6 Abs. 4 Nö. Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-0, ist daher als gerechtfertigt anzusehen, da das Landschaftsbild die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart als auch der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird. Für den Sachverständigen ist es klar, daß das in exponierter Lage gelegene Objekt, welches wie erwähnt in einer in dieser Landschaft nicht üblichen Bauform errichtet wurde, nicht ständig durch Bepflanzung so abgedeckt werden könne, daß damit der grobe, das Landschaftsbild in der gesetzlich geschützten Landschaft beeinträchtigende Eingriff verhindert werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. April 1974, Zl. 1014/73, ausgesprochen, daß Gegenstand eines naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens das vom Bewilligungswerber eingereichte Objekt, nicht aber eine andere von ihm in Aussicht genommene Gestaltung der Umgebung sei.""Bauvorhaben in freier Landschaft, vor allem im agrarischen Raum, leisten der Zersiedelung der Landschaft gröblich Vorschub. Im gegenständlichen Fall werden Bauformen und -materialien verwendet, welche in der Landschaft des ‚Wienerwaldes' nicht üblich sind und dem Bauobjekt sohin einen fremdartigen Charakter verleihen. Die Zersiedelung der Landschaft wird durch die Ausführung von Nebengebäuden außerhalb des geschlossenen Siedlungsraumes bewirkt. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann nicht, wie es beabsichtigt ist, durch vorhandene oder zusätzliche Bepflanzung des Grundstückes mit Bäumen oder Sträuchern beseitigt werden. Eine Versagung nach Paragraph 6, Absatz 4, Nö. Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-0, ist daher als gerechtfertigt anzusehen, da das Landschaftsbild die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart als auch der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird. Für den Sachverständigen ist es klar, daß das in exponierter Lage gelegene Objekt, welches wie erwähnt in einer in dieser Landschaft nicht üblichen Bauform errichtet wurde, nicht ständig durch Bepflanzung so abgedeckt werden könne, daß damit der grobe, das Landschaftsbild in der gesetzlich geschützten Landschaft beeinträchtigende Eingriff verhindert werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. April 1974, Zl. 1014/73, ausgesprochen, daß Gegenstand eines naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens das vom Bewilligungswerber eingereichte Objekt, nicht aber eine andere von ihm in Aussicht genommene Gestaltung der Umgebung sei."
Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt, daß die Fischerhütte auf Privatgrund stehe und lediglich vom Westen her von der dort vorbeiführenden Bundesstraße auf eine Entfernung von zirka 400 m einzusehen sei. Rund um die Fischerhütte seien Bäume gepflanzt worden, die bereits die Höhe der Fischerhütte erreicht hätten, sodaß diese in ein bis zwei Jahren von der Bundesstraße aus nicht mehr eingesehen werden könne. Das Gebiet neben der Gp nn1 sei de facto praktisch Wohngebiet, da sich daneben die Pension W-hof sowie eine Eierlegefarm befänden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei kein vernünftiger Grund einzusehen, warum die Fischerhütte auf Privatgrund das allgemeine Landschaftsbild stören solle. Ferner werde der beigezogene Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt, da dieser auch in anderen Verfahren für den Beschwerdeführer negative Gutachten erstellt habe. Nach der Art der Ausführung und nach der äußeren Form des als Fischerhütte bezeichneten Bauwerkes schienen der Behörde - so die weiteren Erwägungen der Bezirkshauptmannschaft Baden in der Begründung des Bescheides vom 25. Juli 1977 - die Ausführungen des Amtssachverständigen, daß dieses Objekt nicht dem üblichen Charakter von Bauführungen im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald" entspreche und daher in der Landschaft einen Fremdkörper darstelle, durchaus schlüssig. Die Verbauung von Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet solle sich zunächst auf jene Flächen beschränken, welche sich im unmittelbaren Verbauungsbereich der Ortschaften befänden bzw. im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen seien. Es liege zweifellos im öffentlichen Interesse, eine Zersiedelung (Verhüttelung) - auch nach Tarnung durch Bäume und Büsche - wie sie durch die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes vorgenommen worden sei, der Landschaft hintanzuhalten. Eine über das bewilligte Wohnhaus hinausreichende Verbauung der dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücke im Grünland stelle nach Ansicht der Behörde einen dauernden und nicht wiedergutzumachenden Eingriff in Teile der als schutzwürdig befundenen Landschaft dar. Eine dauernde, das Landschaftsbild und die Landschaft des Wienerwaldes in ihrer Schönheit und Eigenart verunstaltenden Wirkung erachte die Behörde auch schon dadurch gegeben, daß sich das Bauwerk abseits des verbauten Gebietes in sonst noch unberührter Grünlandlage befinde. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich in einer gewissen Entfernung Wohnhäuser befänden. Der Sachverhalt sei hinlänglich durch ein Ermittlungsverfahren geklärt worden, sodaß die Durchführung eines Lokalaugenscheines keine neuen Gesichtspunkte ergeben würde, sondern nur noch eine Verzögerung der Erledigung des Antrages herbeigeführt hätte. Die Ablehnung des von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen durch den Beschwerdeführer sei nach den Bestimmungen des § 7 AVG 1950 nicht möglich; es könne auch kein Grund für eine Befangenheit des Amtssachverständigen darin gesehen werden, daß dieser in anderen Verfahren ein für den Beschwerdeführer ungünstiges Gutachten erstellt habe. Mit Rücksicht darauf, daß das Bauwerk ohne Bewilligung hergestellt worden sei, sei die Entfernung aufzutragen gewesen, wobei die eingeräumte Frist als bei weitem ausreichend anzusehen sei.Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt, daß die Fischerhütte auf Privatgrund stehe und lediglich vom Westen her von der dort vorbeiführenden Bundesstraße auf eine Entfernung von zirka 400 m einzusehen sei. Rund um die Fischerhütte seien Bäume gepflanzt worden, die bereits die Höhe der Fischerhütte erreicht hätten, sodaß diese in ein bis zwei Jahren von der Bundesstraße aus nicht mehr eingesehen werden könne. Das Gebiet neben der Gp nn1 sei de facto praktisch Wohngebiet, da sich daneben die Pension W-hof sowie eine Eierlegefarm befänden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei kein vernünftiger Grund einzusehen, warum die Fischerhütte auf Privatgrund das allgemeine Landschaftsbild stören solle. Ferner werde der beigezogene Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt, da dieser auch in anderen Verfahren für den Beschwerdeführer negative Gutachten erstellt habe. Nach der Art der Ausführung und nach der äußeren Form des als Fischerhütte bezeichneten Bauwerkes schienen der Behörde - so die weiteren Erwägungen der Bezirkshauptmannschaft Baden in der Begründung des Bescheides vom 25. Juli 1977 - die Ausführungen des Amtssachverständigen, daß dieses Objekt nicht dem üblichen Charakter von Bauführungen im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald" entspreche und daher in der Landschaft einen Fremdkörper darstelle, durchaus schlüssig. Die Verbauung von Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet solle sich zunächst auf jene Flächen beschränken, welche sich im unmittelbaren Verbauungsbereich der Ortschaften befänden bzw. im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen seien. Es liege zweifellos im öffentlichen Interesse, eine Zersiedelung (Verhüttelung) - auch nach Tarnung durch Bäume und Büsche - wie sie durch die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes vorgenommen worden sei, der Landschaft hintanzuhalten. Eine über das bewilligte Wohnhaus hinausreichende Verbauung der dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücke im Grünland stelle nach Ansicht der Behörde einen dauernden und nicht wiedergutzumachenden Eingriff in Teile der als schutzwürdig befundenen Landschaft dar. Eine dauernde, das Landschaftsbild und die Landschaft des Wienerwaldes in ihrer Schönheit und Eigenart verunstaltenden Wirkung erachte die Behörde auch schon dadurch gegeben, daß sich das Bauwerk abseits des verbauten Gebietes in sonst noch unberührter Grünlandlage befinde. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich in einer gewissen Entfernung Wohnhäuser befänden. Der Sachverhalt sei hinlänglich durch ein Ermittlungsverfahren geklärt worden, sodaß die Durchführung eines Lokalaugenscheines keine neuen Gesichtspunkte ergeben würde, sondern nur noch eine Verzögerung der Erledigung des Antrages herbeigeführt hätte. Die Ablehnung des von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen durch den Beschwerdeführer sei nach den Bestimmungen des Paragraph 7, AVG 1950 nicht möglich; es könne auch kein Grund für eine Befangenheit des Amtssachverständigen darin gesehen werden, daß dieser in anderen Verfahren ein für den Beschwerdeführer ungünstiges Gutachten erstellt habe. Mit Rücksicht darauf, daß das Bauwerk ohne Bewilligung hergestellt worden sei, sei die Entfernung aufzutragen gewesen, wobei die eingeräumte Frist als bei weitem ausreichend anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung berufen.
Mit dem nun bekämpften Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 1977 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst der Auffassung der Behörde erster Instanz beigepflichtet und im weiteren ausgeführt, daß der Beschwerdeführer bei der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung von Annahmen ausgehe, die in den Gesetzesvorschriften keine Deckung fänden. Es bestünde keine Notwendigkeit, einen formellen Lokalaugenschein durchzuführen und die Partei der Beweisaufnahme unmittelbar beizuziehen. Ein allgemeines Unmittelbarkeitsprinzip sei im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Vielmehr seien hier ausdrücklich (§ 55 AVG 1950) eine mittelbare Beweisaufnahme und Erhebung möglich. Im übrigen gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dem Beschwerdeführer sei auch im Verfahren vor der Behörde erster Instanz das Recht des Parteiengehörs gewährt worden und der angefochtenen Entscheidung liege ein Sachverständigengutachten zugrunde, mit dem das Vorhandensein der Versagungsgründe konkret und schlüssig bewiesen worden sei. Die auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen könnten nicht durch bloße gegenteilige Behauptungen, die nicht auch von Sachkunde getragen seien, entkräftet werden. Es könnte auch eine subjektive Einstellung des beigezogenen Sachverständigen nicht daraus abgeleitet werden, daß die Berufungsbehörde in einigen früheren Verfahrensfällen von den auf sachlichen Äußerungen fußenden erstinstanzlichen Entscheidungen aus rechtlichen Gründen abgewichen sei. Der Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entbehre jeder Grundlage. Daß auf der benachbarten Parzelle Nr. nn2 das Wohnhaus des Beschwerdeführers stehe, dieses Grundstück zum Zeitpunkt der dortigen Bauführung Bauland gewesen sei, das erwähnte Grundstück sowie das im vorliegenden Fall betroffene Grünlandgrundstück Nr. nn1 im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe und in einer einzigen Grundbuchseinlage vereinigt sei, daß der Beschwerdeführer die beiden Grundstücke ausschließlich für sein Privatbedürfnis zu Wohnzwecken benütze, lasse auf das, was Gegenstand dieses Verfahrens sei, keine entscheidenden Rückschlüsse zu. Die seinerzeitige naturschutzbehördliche Zustimmung zur Errichtung des Wohnhauses könne für das gegenständliche Objekt in keiner Weise als Präjudiz gelten. Abgesehen davon, daß es damals um ein Baugrundstück gegangen, nun aber ein Grünlandgrundstück betroffen sei, habe sich auch durch das Inkrafttreten des NÖ. Naturschutzgesetzes am 1. Jänner 1977 eine Veränderung der Rechtslage ergeben. Für die vom Beschwerdeführer alternativ geltende Annahme, daß sich durch den Bestand des benachbarten Wohnhauses die Notwendigkeit zur Einholung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für seine Fischerhütte überhaupt erübrige, fehle jede rechtliche Grundlage.Mit dem nun bekämpften Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 1977 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst der Auffassung der Behörde erster Instanz beigepflichtet und im weiteren ausgeführt, daß der Beschwerdeführer bei der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung von Annahmen ausgehe, die in den Gesetzesvorschriften keine Deckung fänden. Es bestünde keine Notwendigkeit, einen formellen Lokalaugenschein durchzuführen und die Partei der Beweisaufnahme unmittelbar beizuziehen. Ein allgemeines Unmittelbarkeitsprinzip sei im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Vielmehr seien hier ausdrücklich (Paragraph 55, AVG 1950) eine mittelbare Beweisaufnahme und Erhebung möglich. Im übrigen gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dem Beschwerdeführer sei auch im Verfahren vor der Behörde erster Instanz das Recht des Parteiengehörs gewährt worden und der angefochtenen Entscheidung liege ein Sachverständigengutachten zugrunde, mit dem das Vorhandensein der Versagungsgründe konkret und schlüssig bewiesen worden sei. Die auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen könnten nicht durch bloße gegenteilige Behauptungen, die nicht auch von Sachkunde getragen seien, entkräftet werden. Es könnte auch eine subjektive Einstellung des beigezogenen Sachverständigen nicht daraus abgeleitet werden, daß die Berufungsbehörde in einigen früheren Verfahrensfällen von den auf sachlichen Äußerungen fußenden erstinstanzlichen Entscheidungen aus rechtlichen Gründen abgewichen sei. Der Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entbehre jeder Grundlage. Daß auf der benachbarten Parzelle Nr. nn2 das Wohnhaus des Beschwerdeführers stehe, dieses Grundstück zum Zeitpunkt der dortigen Bauführung Bauland gewesen sei, das erwähnte Grundstück sowie das im vorliegenden Fall betroffene Grünlandgrundstück Nr. nn1 im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe und in einer einzigen Grundbuchseinlage vereinigt sei, daß der Beschwerdeführer die beiden Grundstücke ausschließlich für sein Privatbedürfnis zu Wohnzwecken benütze, lasse auf das, was Gegenstand dieses Verfahrens sei, keine entscheidenden Rückschlüsse zu. Die seinerzeitige naturschutzbehördliche Zustimmung zur Errichtung des Wohnhauses könne für das gegenständliche Objekt in keiner Weise als Präjudiz gelten. Abgesehen davon, daß es damals um ein Baugrundstück gegangen, nun aber ein Grünlandgrundstück betroffen sei, habe sich auch durch das Inkrafttreten des NÖ. Naturschutzgesetzes am 1. Jänner 1977 eine Veränderung der Rechtslage ergeben. Für die vom Beschwerdeführer alternativ geltende Annahme, daß sich durch den Bestand des benachbarten Wohnhauses die Notwendigkeit zur Einholung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für seine Fischerhütte überhaupt erübrige, fehle jede rechtliche Grundlage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt darin aus, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein, beantragt. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, es gebe kein allgemeines Unmittelbarkeitsprinzip im Verwaltungsverfahren, und im vorliegenden Fall auch keine Notwendigkeit zur Durchführung eines Lokalaugenscheines, sei irrig und widerspreche den ausdrücklichen Bestimmungen des § 18 AVG 1950. Nach dieser Gesetzesstelle seien die Organe der Behörde sogar verpflichtet, zur möglichen Förderung des mündlichen Verkehrs auch die gelegentliche Anwesenheit der Beteiligten am Amtssitze zu benützen. Die Behörde hätte die persönlichen Kontakte mit den beteiligten Parteien zu suchen. Auf diese persönlichen Kontakte mit der beteiligten Partei im Zusammenhang mit dem persönlichen Eindruck des jeweiligen Verhandlungsleiters und sachlich relevanten Sachverhalt komme es beim Verwaltungsverfahren erfahrungsgemäß ja immer hauptsächlich an. Die belangte Behörde habe in rechtsirriger Auslegung der Bestimmungen der §§ 39, 40 und 54 in Verbindung mit § 18 AVG 1950 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein, Abstand genommen. Die belangte Behörde hätte im gegebenen Fall umso mehr alle gesetzlich vorgesehenen Beweismittel auszuschöpfen gehabt, als ja der von der Behörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige vom Beschwerdeführer wegen Befangenheit abgelehnt worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt darin aus, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein, beantragt. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, es gebe kein allgemeines Unmittelbarkeitsprinzip im Verwaltungsverfahren, und im vorliegenden Fall auch keine Notwendigkeit zur Durchführung eines Lokalaugenscheines, sei irrig und widerspreche den ausdrücklichen Bestimmungen des Paragraph 18, AVG 1950. Nach dieser Gesetzesstelle seien die Organe der Behörde sogar verpflichtet, zur möglichen Förderung des mündlichen Verkehrs auch die gelegentliche Anwesenheit der Beteiligten am Amtssitze zu benützen. Die Behörde hätte die persönlichen Kontakte mit den beteiligten Parteien zu suchen. Auf diese persönlichen Kontakte mit der beteiligten Partei im Zusammenhang mit dem persönlichen Eindruck des jeweiligen Verhandlungsleiters und sachlich relevanten Sachverhalt komme es beim Verwaltungsverfahren erfahrungsgemäß ja immer hauptsächlich an. Die belangte Behörde habe in rechtsirriger Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 39, 40, und 54 in Verbindung mit Paragraph 18, AVG 1950 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein, Abstand genommen. Die belangte Behörde hätte im gegebenen Fall umso mehr alle gesetzlich vorgesehenen Beweismittel auszuschöpfen gehabt, als ja der von der Behörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige vom Beschwerdeführer wegen Befangenheit abgelehnt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach durchgeführter Verhandlung erwogen:
Das Gesetz vom 11. November 1976 über die Erhaltung und die Pflege der Natur (NÖ. Naturschutzgesetz) LGBl. Nr. 5500-0, ist mit 1. Jänner 1977 in Wirksamkeit getreten. Dieses Gesetz war im vorliegenden Fall anzuwenden, da gemäß § 27 Abs. 3 des NÖ. Naturschutzgesetzes die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind.Das Gesetz vom 11. November 1976 über die Erhaltung und die Pflege der Natur (NÖ. Naturschutzgesetz) Landesgesetzblatt , Nr. 5500-0, ist mit 1. Jänner 1977 in Wirksamkeit getreten. Dieses Gesetz war im vorliegenden Fall anzuwenden, da gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des NÖ. Naturschutzgesetzes die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in den Rechten der §§ 18, 39, 40 und 54 AVG 1950 durch unrichtige Anwendung seitens der belangten Behörde verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich in den Rechten der Paragraphen 18, 39, 40, und 54 AVG 1950 durch unrichtige Anwendung seitens der belangten Behörde verletzt.
Gemäß § 39 Abs. 1 AVG 1950 sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Nach Absatz 2 derselben Gesetzesstelle hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil des Gesetzes enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, AVG 1950 sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Nach Absatz 2 derselben Gesetzesstelle hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil des Gesetzes enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen der Paragraphen 40, bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Das NÖ. Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 5500-0, enthält keine Bestimmung, die die Behörde verpflichten würde, bei der Erledigung von Anträgen auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung oder bei den von Amts wegen einzuleitenden Verfahren betreffend die Wiederherstellung des früheren Zustandes, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Daher finden in dieser Hinsicht die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Gemäß § 39 AVG 1950 besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, war es Pflicht der belangten Behörde zu begründen, warum im Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dieser Begründungspflicht ist die belangte Behörde nicht in hinreichender Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt, warum eine solche Verhandlung erforderlich wäre, sondern hat sich auf seinen vermeintlichen Rechtsanspruch berufen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 7. April 1965, Slg. Nr. 6657/A).Das NÖ. Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 5500-0, enthält keine Bestimmung, die die Behörde verpflichten würde, bei der Erledigung von Anträgen auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung oder bei den von Amts wegen einzuleitenden Verfahren betreffend die Wiederherstellung des früheren Zustandes, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Daher finden in dieser Hinsicht die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Gemäß Paragraph 39, AVG 1950 besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, war es Pflicht der belangten Behörde zu begründen, warum im Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dieser Begründungspflicht ist die belangte Behörde nicht in hinreichender Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt, warum eine solche Verhandlung erforderlich wäre, sondern hat sich auf seinen vermeintlichen Rechtsanspruch berufen vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 7. April 1965, Slg. Nr. 6657/A).
Die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften darüber nicht besondere Bestimmungen enthalten, - das Niederösterreichische Naturschutzgesetz enthält auch diesbezüglich keine Bestimmungen - für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben, wenn auch aus § 18 Abs. 2 AVG 1950 hervorgeht, daß der mündliche Verkehr mit den Parteien möglichst gefördert werden soll. Daß zum Zwecke des Ermittlungsverfahrens Beweisaufnahmen und Erhebungen auch mittelbar durchgeführt werden können, ergibt sich überdies aus den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 AVG 1950; das Parteiengehör im Sinne der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1950 ist im Beschwerdefall, wie der Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede stellt, voll gewahrt worden. Wenn die Behörde also durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen gemäß § 55 Abs. 1 AVG 1950 durchführen läßt, so ist hiebei die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 27. November 1948, Slg. Nr. 593/A). Eine Verletzung des § 40 AVG 1950 vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, da diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.Die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften darüber nicht besondere Bestimmungen enthalten, - das Niederösterreichische Naturschutzgesetz enthält auch diesbezüglich keine Bestimmungen - für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben, wenn auch aus Paragraph 18, Absatz 2, AVG 1950 hervorgeht, daß der mündliche Verkehr mit den Parteien möglichst gefördert werden soll. Daß zum Zwecke des Ermittlungsverfahrens Beweisaufnahmen und Erhebungen auch mittelbar durchgeführt werden können, ergibt sich überdies aus den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1950; das Parteiengehör im Sinne der Paragraphen 37, und 45 Absatz 3, AVG 1950 ist im Beschwerdefall, wie der Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede stellt, voll gewahrt worden. Wenn die Behörde also durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1950 durchführen läßt, so ist hiebei die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 27. November 1948, Slg. Nr. 593/A). Eine Verletzung des Paragraph 40, AVG 1950 vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, da diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
Der Sachverständige war von der Behörde erster Instanz gemäß § 55 Abs. 1 AVG 1950 mit der Vornahme eines Augenscheines betraut worden. Gemäß § 39 AVG 1950 besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Lokalaugenscheines nach § 54 AVG 1950. Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheines gestellt hat, war es Pflicht der belangten Behörde zu begründen, warum im Beschwerdefall die Durchführung eines Augenscheines nicht erforderlich war. Dieser Begründungspflicht ist die belangte Behörde nicht in hinreichender Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt, warum eine solche Amtshandlung erforderlich wäre, sondern hat sich auf seinen vermeintlichen Rechtsanspruch berufen. In der Unterlassung der Vornahme eines neuerlichen Lokalaugenscheines im Sinne des § 54 AVG 1950 durch die belangte Behörde ist vorliegendenfalls auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens festzustellen, weil der für die (von der belangten Behörde) getroffene Entscheidung erforderliche Sachverhalt, der auch nicht bestritten wurde, ausreichend erhoben wurde.Der Sachverständige war von der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1950 mit der Vornahme eines Augenscheines betraut worden. Gemäß Paragraph 39, AVG 1950 besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Lokalaugenscheines nach Paragraph 54, AVG 1950. Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheines gestellt hat, war es Pflicht der belangten Behörde zu begründen, warum im Beschwerdefall die Durchführung eines Augenscheines nicht erforderlich war. Dieser Begründungspflicht ist die belangte Behörde nicht in hinreichender Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt, warum eine solche Amtshandlung erforderlich wäre, sondern hat sich auf seinen vermeintlichen Rechtsanspruch berufen. In der Unterlassung der Vornahme eines neuerlichen Lokalaugenscheines im Sinne des Paragraph 54, AVG 1950 durch die belangte Behörde ist vorliegendenfalls auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens festzustellen, weil der für die (von der belangten Behörde) getroffene Entscheidung erforderliche Sachverhalt, der auch nicht bestritten wurde, ausreichend erhoben wurde.
In dem Umstand, daß in der Vergangenheit vom Sachverständigen Gutachten erstattet wurden, die für den Beschwerdeführer ungünstig gelautet haben, ist keine Befangenheit zu erblicken. In Anbetracht des oben angeführten Beschwerdepunktes hatte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Frage zu befassen, ob die Verordnung vom 8. November 1955, LGBl. Nr. 20/1955, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand angehört hat.In dem Umstand, daß in der Vergangenheit vom Sachverständigen Gutachten erstattet wurden, die für den Beschwerdeführer ungünstig gelautet haben, ist keine Befangenheit zu erblicken. In Anbetracht des oben angeführten Beschwerdepunktes hatte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Frage zu befassen, ob die Verordnung vom 8. November 1955, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1955,, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand angehört hat.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 27. April 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002623.X00Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018