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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §100 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Zweck der Bestimmung des § 122 Abs 6 WRG 1959 ergibt sich, daß die im Interesse einer Partei zu treffende einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung dann abhängig zu machen ist, wenn der Antragsteller voraussichtlich nicht bereit oder fähig ist, seinen aus dem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Dies folgt aus dem Begriff "Sicherstellung".Aus dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 6, WRG 1959 ergibt sich, daß die im Interesse einer Partei zu treffende einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung dann abhängig zu machen ist, wenn der Antragsteller voraussichtlich nicht bereit oder fähig ist, seinen aus dem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Dies folgt aus dem Begriff "Sicherstellung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001309.X03Im RIS seit
07.08.2003