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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §100 Abs2;Rechtssatz
Der Wortlaut stellt im § 122 Abs 3 WRG 1959 nicht darauf ab, ob die Situation der besonderen Dringlichkeit eines als bevorzugter Wasserbau erklärten und bewilligten Bauvorhabens vom Projektwerber verschuldet oder mitverschuldet worden ist.Der Wortlaut stellt im Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 nicht darauf ab, ob die Situation der besonderen Dringlichkeit eines als bevorzugter Wasserbau erklärten und bewilligten Bauvorhabens vom Projektwerber verschuldet oder mitverschuldet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001309.X02Im RIS seit
07.08.2003