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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §100 Abs2;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 Abs 3 WRG 1959 ist für eine Einwendung des Antragsgegners im Sinne des § 69 Abs 2 WRG 1959 - wonach die von der einstweiligen Verfügung nicht erfaßten Restgrundstücke nicht mehr zweckmäßig nutzbar wären, weshalb die Wasserrechtsbehörde Eingriffe in Rechte des Antragsgegners in größerem Ausmaß als tatsächlich bewilligt hätte gestatten müssen - kein Raum. Es ist auch nicht zu erörtern, ob die Inanspruchnahme von weniger Grundflächen, als ursprünglich - im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung - vorgesehen, auf eine Änderung des wasserrechtlich bewilligten Projektes hinauslaufen könnte.Im Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 ist für eine Einwendung des Antragsgegners im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, WRG 1959 - wonach die von der einstweiligen Verfügung nicht erfaßten Restgrundstücke nicht mehr zweckmäßig nutzbar wären, weshalb die Wasserrechtsbehörde Eingriffe in Rechte des Antragsgegners in größerem Ausmaß als tatsächlich bewilligt hätte gestatten müssen - kein Raum. Es ist auch nicht zu erörtern, ob die Inanspruchnahme von weniger Grundflächen, als ursprünglich - im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung - vorgesehen, auf eine Änderung des wasserrechtlich bewilligten Projektes hinauslaufen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001309.X01Im RIS seit
07.08.2003