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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §5 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 KVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung galten als Anschaffungsgeschäfte auch bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte. Die Worte "bedingte oder" in dieser Bestimmung wurden zwar vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1999, G 6/99 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung trat erst mit Ablauf des 30. Juni 2000 in Kraft. Das vorliegende Anschaffungsgeschäft vom 29. September 1998 war kein Anlassfall und somit ist im Beschwerdefall noch die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 3 KVG in der Fassung vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage unterlag daher auch ein unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossenes Rechtsgeschäft der Börsenumsatzsteuer. § 5 Abs. 2 BewG war im Falle des Erwerbs unter einer auflösenden Bedingung nicht anzuwenden, weil die speziellere Regelung des KVG insoweit dem BewG vorging und das KVG auch auflösend bedingte Anschaffungsgeschäfte der Börsenumsatzsteuer unterwarf (Hinweis Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl 1999, 145; E 21.12.2000, Zl. 2000/16/0553).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160127.X03Im RIS seit
08.05.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008