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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
In Angelegenheiten der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 23 GÜG) und der Nachsicht von Anstellungserfordernissen (§ 19 GÜG) besteht kein Antragsrecht des Beamten, die zuständige Behörde ist zur Erlassung einer Sachentscheidung nicht verpflichtet.In Angelegenheiten der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 23, GÜG) und der Nachsicht von Anstellungserfordernissen (Paragraph 19, GÜG) besteht kein Antragsrecht des Beamten, die zuständige Behörde ist zur Erlassung einer Sachentscheidung nicht verpflichtet.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002329.X02Im RIS seit
11.07.2001