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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ob ein Verfahren über Parteiantrag oder von Amts wegen eingeleitet wird, ob ein eingebrachter Antrag eine Entscheidung in der Sache erfordert oder ob ausschließlich Amtswegigkeit vorgesehen ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002329.X01Im RIS seit
11.07.2001