RS Vwgh 2007/2/28 2006/16/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GGG 1984 §26;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
GrEStG 1987 §17;

Rechtssatz

Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG ist so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vom Gericht vorgenommen werden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für den seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder einverleibt wird. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 17 GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer für den ersten Erwerbsvorgang erstattet und für die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorganges nicht erhoben wird (Hinweis E 3.7.1978, Zl. 2497/77, betreffend eine Eintragungsgebühr nach TP 11 lit. b Z. 1 GJGebGes 1962 und die Bestimmung des § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160189.X01

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten