TE Vfgh Beschluss 1985/2/26 V69/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1985
beobachten
merken

Index

L5 Kulturrecht
L5015 Schulzeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
SchulzeitG §8 Abs9
Verordnung des Stadtschulrates für Wien vom 29.06.83, durch die der Samstag für einige Volksschulen schulfrei erklärt wird
VfGG §57 Abs1 Wr SchulzeitG §56 Abs7, §56 Abs8

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung eines Teiles der V des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 1983, durch die der Samstag für einige Volksschulen schulfrei erklärt wird; §57 Abs7 und 8 Wr. SchulG berührt nicht die Rechtssphäre der Schüler - keine Antragslegitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Stadtschulrates für Wien auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die mj. M N, H-J H, M P H, S S, G S und A F, alle vertreten jeweils durch ihre Eltern und wohnhaft in Wien-Währing, stellen beim VfGH unter Berufung auf Art139 Abs1 B-VG den Antrag, die V des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 1983, Z 100.129/83, kundgemacht im Verordnungsblatt des Stadtschulrates für Wien, Stück VII/83, soweit in dieser angeordnet wurde, daß die Volksschule Scheibenbergstraße 63, "mit 5-Tage-Schulwoche" zu führen sei, kostenpflichtig als gesetzwidrig aufzuheben.

In dem Antrag wird ausgeführt, die Antragstellerin besuchten die öffentliche Volksschule Wien 18., Scheibenbergstraße 63. Die Wahl dieser Volksschule sei insbesondere deshalb erfolgt, weil an dieser Schule der Unterricht "in Form der 6-Tage-Schule" erfolgte. Die Eltern der Antragsteller seien der Überzeugung, daß die Aufteilung des Unterrichtsstoffes auf sechs Tage aus pädagogischen Gründen erforderlich sei, widrigenfalls sei ein erheblicher Leistungsabfall zu befürchten. Diese Schule sei auch ohne Benützung von Verkehrsmitteln leicht und verhältnismäßig gefahrlos erreichbar. Am Ende des Schuljahres 1982/83 habe der Stadtschulrat für Wien an der genannten Volksschule eine Befragung abgehalten, die das Ergebnis erbracht habe, wonach 55,5 vH der Befragten sich für den schulfreien Samstag ausgesprochen hätten. Darauf habe der Stadtschulrat für Wien in der oben angeführten V angeordnet, daß die Volksschule Scheibenbergstraße 63 ab dem Schuljahr 1983/84 "als 5-Tage-Schule" geführt werde, was auch vollzogen worden sei.

Die Antragsteller führten weiters aus, gemäß Abs3 und 4 des §56 des Wr. Schulgesetzes, LGBl. 20/1976, sei der Unterricht grundsätzlich in Form der 6-Tage-Schule zu erteilen. Die Möglichkeit, den Unterrichtsstoff der Schulwoche auf fünf Tage aufzuteilen, sei gemäß Abs7 und 8 des §56 des genannten Gesetzes eine Ausnahmeregelung.

Im Lande Wien hätten Befragungen nach §56 Abs7 des genannten Gesetzes fast an jeder Schule stattgefunden. Das Ergebnis dieser Befragungen sei, daß etwa 30 bis 35 vH der Befragten für die "6-Tage-Schule" votiert hätten. Im Bereich des Landesschulrates für Wien gebe es etwa 220 Volksschulen, wovon im Schuljahr 1983/84 nur noch rund 10 vH mit Samstagunterricht geführt würden. Für Volksschüler, die eine "6-Tage-Schule" besuchen wollten, ergäben sich dadurch unzumutbare Schulwege. Im 18. Bezirk gebe es nunmehr keine "6-Tage-Schule" mehr. Zusammenfassend ergebe sich, daß die angefochtene V §56 des Wr. Schulgesetzes zuwiderlaufe und damit gesetzwidrig sei. Nach Ansicht der Antragsteller wären im 18. Bezirk etwa ein Drittel der Volksschulen mit "6-Tage-Schule" zu führen. Für die Antragsteller sei es nunmehr unmöglich geworden, eine Volksschule ohne schulfreien Samstag zu besuchen. Die Antragsteller seien daher durch die gesetzwidrige V unmittelbar in ihrem Recht auf Besuch einer "6-Tage-Schule" verletzt.

2. Der Stadtschulrat für Wien und die Wr. Landesregierung erstatteten je eine Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrages der genannten Antragsteller beantragten. Die Wr. Landesregierung beantragte überdies mit folgender Begründung die Zurückweisung des Antrages.

Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation sei, daß die V ohne Erlassung eines Bescheides für die "Beschwerdeführer" wirksam geworden sei. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsteller einen Feststellungsbescheid über die Schulfreiheit des Samstags an der Volksschule Scheibenbergstraße 63 verlangen können. Daher sei ihre Legitimation zur Erhebung dieser "Beschwerde" nicht gegeben; weswegen die "Beschwerde" zurückzuweisen sei.

3. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß bei der im Jahre 1979 vorgenommenen erstmaligen Befragung der Lehrer und Erziehungsberechtigten im 18. Bezirk der Gemeinde Wien für den schulfreien Samstag an den einzelnen öffentlichen Volksschulen folgende Prozentsätze erzielt wurden:

Klettenhofergasse 3 .................................... 66,52

Schulgasse 57 .......................................... 58,41

Bischof Faber Platz 1 .................................. 48,00

Köhlergasse 9 .......................................... 43,24

Cottagegasse 17 ........................................ 40,32

Scheibenbergstraße 63 .................................. 29,04,

was nach einer Anmerkung in den Verwaltungsakten "einigermaßen dem Ergebnis im gesamten Bezirk Rechnung getragen" habe.

Im Mai 1983 wurden an insgesamt 13 öffentlichen Volksschulen - darunter der Schule, die die Antragsteller besuchen - auf Verlangen von jeweils wenigstens 20 vH der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Lehrer neuerliche Befragungen gemäß §56 Abs8 Wr. Schulgesetz durchgeführt. Anläßlich dieser Befragung entschieden sich 55,6 vH der Erziehungsberechtigten und Lehrer für eine Schulfreierklärung des Samstags an der Volksschule Scheibenbergstraße

63.

Aufgrund dieser neuerlichen Befragung erließ der Stadtschulrat für Wien die bekämpfte V vom 29. Juni 1983, durch die der Samstag für Volksschulen schulfrei erklärt wird (Z 100.129/83), die am 1. September 1983 im VII. Stück des Jahrganges 1983 des Verordnungsblattes des Stadtschulrates für Wien unter der Nr. 43 verlautbart wurde.

II. Der VfGH hat über den Antrag erwogen:

1. Die V des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 1983, durch die der Samstag für Volksschulen schulfrei erklärt wird (Z 100.129/83) hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß §56 Abs7 des Wiener Schulgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 16/1979 wird verordnet:

Für folgende Volksschulen wird ab dem Schuljahr 1983/84 der Samstag schulfrei erklärt:

Öffentliche Volksschulen:

2.

Gemeindebezirk: Schönngasse 2, Wittelsbachstraße 6,

10.

Gemeindebezirk: Neilreichgasse 111

18.

Gemeindebezirk: Scheibenbergstraße 63

19.

Gemeindebezirk: Oskar-Spiel-Gasse 3

22.

Gemeindebezirk: Breitenleer Straße 263"

Die V wurde am 1. September 1983 im VII. Stück des Jahrganges 1983 des Verordnungsblattes des Stadtschulrates für Wien unter der Nr. 43 verlautbart.

2. Der Antrag lautet dahin, die V, "womit verfügt wurde, daß die Volksschule Scheibenbergstraße 63 mit 5-Tage-Schulwoche zu führen ist" als gesetzwidrig aufzuheben. Die Antragsteller haben damit hinreichend deutlich gemacht, daß sie nicht die V in ihrem ganzen Wortlaut, sondern nur die Wortgruppe "18. Gemeindebezirk:

Scheibenbergstraße 63" als gesetzwidrig anfechten. Die "Individualbeschwerde" gemäß Art139 B-VG ist daher als ein auf diese Wortgruppe beschränkter Antrag gemäß Art139 B-VG zu werten.

3. Voraussetzung der Legitimation zum Individualantrag auf Verordnungskontrolle gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene V - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein; dann aber auch, daß die V für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundsätzliche Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die V in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und diese - im Falle der Gesetzwidrigkeit der V - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur derjenige, der der

V gegenüber Normadressat ist. Nicht jedem Normadressaten aber kommt diese Befugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Person nicht etwa aufgrund der angefochtenen V erfolgt, sondern unmittelbar durch die V selbst tatsächlich erfolgt ist. Ein derartiger unmittelbar durch die

V bewirkter und (deswegen) die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die V selbst eindeutig bestimmt ist, die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und der Person ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der Rechtsnachteile, die ihr durch die - angeblich gesetzwidrige - V erwachsen, nicht zur Verfügung steht (vgl. die ständige mit Beschl. VfSlg. 8009/1977 eingeleitete Rechtsprechung des VfGH zu Individualanträgen).

4. Zunächst ist also zu prüfen, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller vorliegt. Zutreffendenfalls ist jedenfalls anhand der vorstehenden Kriterien im Einzelfall zu untersuchen, ob der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller als unmittelbar durch die V bewirkt zu qualifizieren und die Antragslegitimation zu bejahen ist.

Hiebei ist lediglich zu überprüfen, ob die angefochtene V dem Antragsteller gegenüber die von ihm ins Treffen geführten Wirkungen hat, bejahendenfalls, ob diese Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG fordert; nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die V für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen hat. Es kommt nämlich im gegebenen Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen der Antragsteller an, in welcher Hinsicht die bekämpfte V ihre Rechtssphäre berührt und diese - im Falle der Gesetzwidrigkeit der V - verletzt (vgl. VfSlg. 8060/1977).

5. Die Antragsteller haben zur Frage der Zulässigkeit ihres Antrages angeführt, durch die angefochtene V sei ihnen die Möglichkeit entzogen, am Unterricht einer 6-Tage-Schule teilzunehmen, weil in zumutbarer Entfernung vom Wohnort keine solche Schule mehr geführt werde. Die angefochtene V greife dadurch unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein. Sie seien damit durch diese V unmittelbar in ihrem Recht auf Frequenz einer Schule, in der an 6 Wochentagen Unterricht erteilt wird, verletzt.

Die gesetzliche Festlegung der Unterrichtszeit ist eine schulorganisatorische Maßnahme.

6. In dem hier in Betracht kommenden Fall ist die folgende Rechtslage maßgebend:

Die Grundsatzbestimmung des §8 Abs9 Schulzeitgesetz, BGBl. 193/1963, idF BGBl. 142/1978 lautet:

"Für Volksschulen, Sonderschulen - ausgenommen jene, welche nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden - und für Polytechnische Lehrgänge kann der Samstag schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören".

Die ausführungsgesetzlichen Bestimmungen des §56 Abs7 und 8 Wr. Schulgesetz, LGBl. 20/1976, idF LGBl. 16/1979 lauten:

"(7) Der Stadtschulrat für Wien kann für Volksschulen, Sonderschulen - ausgenommen jene, welche nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden - und für Polytechnische Lehrgänge den Samstag durch Verordnung schulfrei erklären. Die Schulfreierklärung kann nur schulweise und nur dann erfolgen, wenn sich in einer vom Stadtschulrat für Wien an der betreffenden Schule durchgeführten geheimen Befragung der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Lehrer der betreffenden Schule die Mehrheit der zur Teilnahme an der Befragung Berechtigten dafür ausgesprochen hat, wobei von den Erziehungsberechtigten für jeden Schüler nur eine Stimme abgegeben werden kann. Wenn die Schulfreierklärung vom Beginn des nächsten Schuljahres an wirksam werden soll, sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der letzten Schulstufe nicht zu befragen. In diesem Fall sind jedoch die Erziehungsberechtigten der Schüler, die im nächsten Schuljahr die ersten Klassen besuchen werden, in die Befragung einzubeziehen. Für den Polytechnischen Lehrgang ist die Befragung in der ersten Schulwoche durchzuführen. Der Stadtschulrat für Wien hat bei der Schulfreierklärung darauf Bedacht zu nehmen, daß eine dem Befragungsergebnis möglichst entsprechende Anzahl von Schulen mit schulfreiem Samstag und ohne schulfreien Samstag besteht, soweit dies auf Grund der jeweils vorhandenen Schulräume im Bereich eines zumutbaren Schulweges möglich ist und andere schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Anläßlich der Befragung durch den Stadtschulrat für Wien hat dieser die Erziehungsberechtigten über die Schulfreierklärung (5-Tage-Woche) ausführlich zu informieren.

(8) Eine Befragung nach Abs7 ist durch den Stadtschulrat für Wien auch dann durchzuführen, wenn dies 20 vH der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Lehrer einer Schule verlangen. Im Sinne der Bestimmungen des Abs7 kann aufgrund des Ergebnisses einer solchen Befragung der Samstag schulfrei erklärt bzw. die Schulfreierklärung behoben werden. Vor Erlassung, Abänderung oder Behebung einer Verordnung über die Schulfreierklärung gemäß Abs7 und 8 ist der Schulerhalter zu hören."

In Anbetracht dieser Rechtslage mag dahingestellt bleiben, ob den Erziehungsberechtigten und Lehrern gesetzlich das Recht eingeräumt wurde, vor der Erlassung einer V über die Schulfreierklärung des Samstags an Volksschulen in einer geheimen Befragung, wie sie in §56 Abs7 und 8 des Wr. Schulgesetzes vorgesehen ist, gehört zu werden. Jedenfalls wird mit dieser gesetzlichen Regelung niemandem ein über das Recht der Lehrer und Erzieher, angehört zu werden, hinausgehendes Recht eingeräumt. Die Rechtssphäre der Schüler wird demnach durch die V nicht berührt.

Demnach kommt der von der Wr. Landesregierung in ihrer Äußerung aufgeworfenen Frage, ob den Schülern ein zumutbarer Weg für die Anfechtung der V durch das Begehren eines Feststellungsbescheides zusteht, keine Bedeutung zu. Diese Frage wäre aber zu verneinen (vgl. VfSlg. 8406/1978).

8. Der Antrag war daher aus den angeführten Gründen zurückzuweisen.

9. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation der Antragsteller ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

10. Der Antrag des Stadtschulrates für Wien auf Ersatz der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens war gemäß §61a VerfGG idF BGBl. 311/1965 abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages, VfGH / Individualantrag, Schulen, Schulzeit, VfGH / Legitimation, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V69.1983

Dokumentnummer

JFT_10149774_83V00069_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten