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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die abgabenrechtliche Würdigung eines Sachverhaltes darf also nicht an der Bezeichnung des Vertragswerkes haften bleiben, welche die Vertragspartner zivilrechtlich wählten, sondern es ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Vertragswerkes zu erfassen und festzustellen, ob die zivilrechtliche Bezeichnung das von den Vertragspartnern Gewollte und wirtschaftlich Angestrebte zutreffend wiedergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001174.X03Im RIS seit
26.04.2001