RS Vwgh 2007/2/28 2005/03/0159

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Tirol
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §33 Abs1;
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 2000;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 litb;

Rechtssatz

Angesichts der vom Antragsteller fortgesetzt begangenen Verwaltungsübertretungen kommt es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs1 Z 3 BetriebsO 1994 nicht auf einen "psychologischen Sachbefund" oder den im Zuge einer persönlichen Einvernahme zu gewinnenden persönlichen Eindruck an; vielmehr schließt bereits das objektivierte Vorliegen des kontinuierlichen Fehlverhaltens die Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung aus, sodass auch eine persönliche Einvernahme des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030159.X08

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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