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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §28 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Verwendung von wasserdampf- und rauchundurchlässigen Wursthüllen, die so gefärbt und beschaffen sind, daß sie eine Räucherung der Wurst vortäuschen, ist keine Verfälschung im Sinne des § 8 lit e, sondern (allenfalls) eine Falschbezeichnung nach § 8 lit f. Daher kann die Verbotsnorm des § 28 Abs 1 lit b in Verbindung mit der Strafnorm des § 74 Abs 3 Z 1 nicht auf einen solchen Sachverhalt angewendet werden.Die Verwendung von wasserdampf- und rauchundurchlässigen Wursthüllen, die so gefärbt und beschaffen sind, daß sie eine Räucherung der Wurst vortäuschen, ist keine Verfälschung im Sinne des Paragraph 8, Litera e,, sondern (allenfalls) eine Falschbezeichnung nach Paragraph 8, Litera f, Daher kann die Verbotsnorm des Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit der Strafnorm des Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins, nicht auf einen solchen Sachverhalt angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002837.X01Im RIS seit
11.08.2003