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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2429/50 E VS 14. März 1952 VwSlg 2477 A/1952 RS 1Stammrechtssatz
Die Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung zwar festsetzt, die Strafverfügung aber durch Einleitung der Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002831.X03Im RIS seit
08.08.2003Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009