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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 92/02/0134 E 17. Juni 1992 RS 1 99/02/0187 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)Rechtssatz
Um das Vorliegen einer dauernden starken Gehbehinderung im Sinne dieser Bestimmung annehmen zu können, muss die Behinderung in einem Maße gegeben sein, dass nicht mehr von einem hinkenden Gehen, sondern bereits von einem Hüpfen oder sich Fortschleppen gesprochen werden müsste oder dass die Person gezwungen ist, ständig auch noch einen Arm (für eine Krücke oder einen Stock) zu gebrauchen, um sich bei normalen Wetterverhältnissen "gehend" fortbewegen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002473.X01Im RIS seit
09.05.2005