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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausfolgung eines Ausweises gemäß § 29 b Abs 4 StVO 1960 und bei der Anwendung dieser Bestimmung hat außer Betracht zu bleiben, ob und in welchem Umfang allenfalls der Fließverkehr beeinträchtigt wird (die belangte Behörde hatte ihren Bescheid darauf gestützt, die Bestimmung des § 29 b StVO sei hier "eng" auszulegen, um der Gefahr des Zusammenbrechens des Fließverkehrs vorzubeugen).Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausfolgung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Absatz 4, StVO 1960 und bei der Anwendung dieser Bestimmung hat außer Betracht zu bleiben, ob und in welchem Umfang allenfalls der Fließverkehr beeinträchtigt wird (die belangte Behörde hatte ihren Bescheid darauf gestützt, die Bestimmung des Paragraph 29, b StVO sei hier "eng" auszulegen, um der Gefahr des Zusammenbrechens des Fließverkehrs vorzubeugen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002212.X03Im RIS seit
16.07.2003