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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, im Bescheidspruch nach § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG 1959 erforderlichenfalls auch Leistungsverbindlichkeiten aufzuerlegen, und zwar dann, wenn ein Streit über die Rechtswirkungen eines Übereinkommens, gem § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG 1959 entstanden ist. Die Entscheidung über derartige Leistungsstreitigkeiten ist nämlich vom Gesetzgeber zufolge der Worte "und Rechtswirkungen" der Wasserrechtsbehörde zugewiesen worden. Würde an einem derartigen Streitfall eine Leistungsklage beim ordentlichen Gericht eingebracht, hätte diese die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (Die Beschlüsse des OGH vom 6.2.1963, EvBl Nr 340/1963, und vom 18.11.1964, SZ XXXVII Nr 166; Hinweis E VwGH 27.10.1975, 734/75).Die Wasserrechtsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, im Bescheidspruch nach Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 erforderlichenfalls auch Leistungsverbindlichkeiten aufzuerlegen, und zwar dann, wenn ein Streit über die Rechtswirkungen eines Übereinkommens, gem Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 entstanden ist. Die Entscheidung über derartige Leistungsstreitigkeiten ist nämlich vom Gesetzgeber zufolge der Worte "und Rechtswirkungen" der Wasserrechtsbehörde zugewiesen worden. Würde an einem derartigen Streitfall eine Leistungsklage beim ordentlichen Gericht eingebracht, hätte diese die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (Die Beschlüsse des OGH vom 6.2.1963, EvBl Nr 340 aus 1963,, und vom 18.11.1964, SZ römisch 37 Nr 166; Hinweis E VwGH 27.10.1975, 734/75).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001759.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018