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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
§ 111 Abs 3 zweiter Satz WRG 1959 enthält eine kompetenzmäßige Zuordnungsvorschrift. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beruft der Gesetzgeber nicht das ordentliche Gericht, sondern die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung.Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 enthält eine kompetenzmäßige Zuordnungsvorschrift. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beruft der Gesetzgeber nicht das ordentliche Gericht, sondern die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001759.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018