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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Ein im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenes Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG hat nicht Gegenstand des behördlichen Abspruches zu bilden, sondern ist vielmehr im Bescheid außerhalb des Spruches zu beurkunden. Das so beurkundete Übereinkommen stellt wohl eine öffentliche Urkunde, aber keinen Exekutionstitel iSd § 1 VVG bzw iSd § 1 EO dar.Ein im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenes Übereinkommen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG hat nicht Gegenstand des behördlichen Abspruches zu bilden, sondern ist vielmehr im Bescheid außerhalb des Spruches zu beurkunden. Das so beurkundete Übereinkommen stellt wohl eine öffentliche Urkunde, aber keinen Exekutionstitel iSd Paragraph eins, VVG bzw iSd Paragraph eins, EO dar.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001759.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018