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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2191/76 E 26. Mai 1977 VwSlg 9331 A/1977 RS 2Stammrechtssatz
Dem § 89a StVO ist eine Verpflichtung der Behörde, das entfernte Fahrzeug am nächstliegenden Ort, an dem es den Verkehr nicht mehr beeinträchtigt, wieder abstellen zu lassen, nicht zu entnehmen. § 89a StVO lässt vielmehr die Berechtigung der Behörde zu einer Verwahrung erkennen. Dies ergibt sich u.a. aus der Bestimmung des Abs 7 über die Tragung der Kosten auch für das Aufbewahren des Gegenstandes, welche Bestimmung bei gegenteiliger Auffassung entbehrlich wäre.Dem Paragraph 89 a, StVO ist eine Verpflichtung der Behörde, das entfernte Fahrzeug am nächstliegenden Ort, an dem es den Verkehr nicht mehr beeinträchtigt, wieder abstellen zu lassen, nicht zu entnehmen. Paragraph 89 a, StVO lässt vielmehr die Berechtigung der Behörde zu einer Verwahrung erkennen. Dies ergibt sich u.a. aus der Bestimmung des Absatz 7, über die Tragung der Kosten auch für das Aufbewahren des Gegenstandes, welche Bestimmung bei gegenteiliger Auffassung entbehrlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000208.X01Im RIS seit
13.06.2003