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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §66;Rechtssatz
Von einem nach Scheidungsvergleich bezahlten Unterhaltsbetrag kommt nur jener Teil unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Belastung in Betracht, zu dem der Leistende nach dem Gesetz verpflichtet war. Eigene Einkünfte der geschiedenen Gattin sind nach §§ 66 und 67 EheG immer zu berücksichtigen, auch wenn ihre Berücksichtigung im Scheidungsvergleich ausgeschlossen worden ist.Von einem nach Scheidungsvergleich bezahlten Unterhaltsbetrag kommt nur jener Teil unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Belastung in Betracht, zu dem der Leistende nach dem Gesetz verpflichtet war. Eigene Einkünfte der geschiedenen Gattin sind nach Paragraphen 66 und 67 EheG immer zu berücksichtigen, auch wenn ihre Berücksichtigung im Scheidungsvergleich ausgeschlossen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000764.X01Im RIS seit
23.05.1978