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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §58 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Rechtsmittelbelehrung, daß Vorstellung "bei der Aufsichtsbehörde erhoben" werden könne, entspricht der zitierten Vorschrift, wonach die Vorstellung unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (LR) einzubringen ist.
Schlagworte
Vorstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000762.X01Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017