TE Vwgh Erkenntnis 1978/5/23 0762/77

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Veröffentlicht am 23.05.1978
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §58 Abs1 impl;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4 lita;
VwGG §26 Abs1;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Straßmann, Dr. Griesmacher, DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Antoniolli, über die Beschwerde des AS in M, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31. August 1976, Zl. 1.02-14.648/1-1976, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) UI in P, 2) Marktgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.067,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Juni 1976 wies die Gemeindevertretung der Marktgemeinde M die vom Beschwerdeführer als Anrainer gegen die vom Bürgermeister dieser Gemeinde dem Erstmitbeteiligten erteilte Baubewilligung erhobene Berufung als unzulässig zurück.

Dieser Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 63 Abs. 4 a GemO binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder telegraphisch bei der Salzburger Landesregierung Vorstellung erhoben werden. Eine allfällige Vorstellung, die einen begründeten Antrag zu enthalten hat, ist mit S 15,-- je Bogen zu stempeln.""Gegen diesen Bescheid kann gemäß Paragraph 63, Absatz 4, a GemO binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder telegraphisch bei der Salzburger Landesregierung Vorstellung erhoben werden. Eine allfällige Vorstellung, die einen begründeten Antrag zu enthalten hat, ist mit S 15,-- je Bogen zu stempeln."

Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 25. Juni 1976 zugestellt. Dieser richtete die dagegen erhobene Vorstellung jedoch nicht an die Salzburger Landesregierung, sondern an die Marktgemeinde M, bei der sie am 8. Juli 1976 einlangte. Noch am selben Tag verfügte der Bürgermeister die Weiterleitung der Vorstellung an das zuständige Amt der Salzburger Landesregierung; am 9. Juli 1976 wurde sie, adressiert an das Amt der Salzburger Landesregierung, zur Post gegeben.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Salzburger Landesregierung die Vorstellung als verspätet eingebracht zurück. Da der Berufungsbescheid dem Vertreter des Vorstellungswerbers am 25. Juni 1976 zugestellt worden sei, habe die zweiwöchige Vorstellungsfrist am 9. Juli 1976 geendet. Trotz richtig erteilter Rechtsmittelbelehrung sei die Vorstellung aber nicht unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde, sondern bei der Marktgemeinde M eingebracht worden, bei der sie am 8. Juli 1976, also am vorletzten Tag der Frist, eingelangt sei. Die Gemeinde habe sie wohl am gleichen Tag an die Salzburger Landesregierung weitergeleitet, sie sei dort jedoch erst am 12. Juli 1976 eingelangt. Werde ein Rechtsmittel bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, habe diese wohl gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 das Rechtsmittel ohne unnötigen Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Bei einer derartigen Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters gelte die Frist jedoch nur dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der als Einbringungsstelle allein in Betracht kommenden Behörde, hier also bei der Salzburger Landesregierung, eingelangt sei. Damit sei die Vorstellung jedenfalls als verspätet eingebracht anzusehen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Salzburger Landesregierung die Vorstellung als verspätet eingebracht zurück. Da der Berufungsbescheid dem Vertreter des Vorstellungswerbers am 25. Juni 1976 zugestellt worden sei, habe die zweiwöchige Vorstellungsfrist am 9. Juli 1976 geendet. Trotz richtig erteilter Rechtsmittelbelehrung sei die Vorstellung aber nicht unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde, sondern bei der Marktgemeinde M eingebracht worden, bei der sie am 8. Juli 1976, also am vorletzten Tag der Frist, eingelangt sei. Die Gemeinde habe sie wohl am gleichen Tag an die Salzburger Landesregierung weitergeleitet, sie sei dort jedoch erst am 12. Juli 1976 eingelangt. Werde ein Rechtsmittel bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, habe diese wohl gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 das Rechtsmittel ohne unnötigen Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Bei einer derartigen Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters gelte die Frist jedoch nur dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der als Einbringungsstelle allein in Betracht kommenden Behörde, hier also bei der Salzburger Landesregierung, eingelangt sei. Damit sei die Vorstellung jedenfalls als verspätet eingebracht anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; der Beschwerdeführer sei in seinem Recht "auf eine gesetzmäßige Anwendung des AVG" verletzt worden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, aus der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, der zufolge Vorstellung "bei der Aufsichtsbehörde" erhoben werden könne, ergebe sich lediglich die Entscheidungsinstanz, nicht aber die Einbringungsstelle, kann nicht gefolgt werden. Schon rein sprachlich deutet diese Formulierung ("bei") eher darauf hin, daß damit jene Stelle bezeichnet wird, bei der die Vorstellung einzubringen ist, und nicht nur jene, die darüber zu entscheiden hat. Keinesfalls aber kann, was immer Regelungen in anderen Bundesländern vorsehen mögen, das Gegenteil daraus entnommen werden; dies umso mehr, als nach § 63 Abs. 4 lit. a der Salzburger Gemeindeordnung in der Fassung der Kundmachung LGBl. 1965 Nr. 63, in Verbindung mit der Novelle LGBl. 1971 Nr. 59, die Vorstellung unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde einzubringen ist. Die dem Beschwerdeführer im Bescheid der Gemeindevertretung erteilte Belehrung war daher weder falsch noch irreführend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1977, Zl. 836/77).Den Ausführungen des Beschwerdeführers, aus der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, der zufolge Vorstellung "bei der Aufsichtsbehörde" erhoben werden könne, ergebe sich lediglich die Entscheidungsinstanz, nicht aber die Einbringungsstelle, kann nicht gefolgt werden. Schon rein sprachlich deutet diese Formulierung ("bei") eher darauf hin, daß damit jene Stelle bezeichnet wird, bei der die Vorstellung einzubringen ist, und nicht nur jene, die darüber zu entscheiden hat. Keinesfalls aber kann, was immer Regelungen in anderen Bundesländern vorsehen mögen, das Gegenteil daraus entnommen werden; dies umso mehr, als nach Paragraph 63, Absatz 4, Litera a, der Salzburger Gemeindeordnung in der Fassung der Kundmachung LGBl. 1965 Nr. 63, in Verbindung mit der Novelle LGBl. 1971 Nr. 59, die Vorstellung unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde einzubringen ist. Die dem Beschwerdeführer im Bescheid der Gemeindevertretung erteilte Belehrung war daher weder falsch noch irreführend vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1977, Zl. 836/77).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung sind also nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Mit Recht aber bekämpft der Beschwerdeführer die dem angefochtenen. Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß in dem Fall, daß der Rechtsmittelbewerber sein Rechtsmittel an die unrichtige Stelle adressierte, die Frist nur dann gewahrt sei, wenn das von der unzuständigen Behörde weitergeleitete Rechtsmittel noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlange. Wohl ist der Postenlauf zur unrichtigen Stelle (im vorliegenden Fall zur Gemeinde M) in die Frist einzurechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. 5. 1965, Zl. 804/65, und vom 23. September 1966, Slg. N.F. Nr. 6999/A); auch erfolgt die Weiterleitung des unrichtig eingebrachten Rechtsmittels etc. durch die unzuständige Behörde ausschließlich auf Gefahr des Einschreiters. Das ändert jedoch nichts daran, daß gemäß § 33 Abs. 3 AVG 1950 die Tage des Postenlaufes zur richtigen Stelle nicht eingerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn jene Behörde, die das unrichtig eingebrachte Rechtsmittel nunmehr an die richtige Stelle weiterleitet, sich hiezu der Post bedient. Die Frist bleibt also gewahrt, wenn die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Behörde das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. 5. 1965, Zl. 804/65, und vom 17. Mai 1977, Zl. 836/77; ebenso Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8 I, 159 und 347). Gerade dies ist jedoch nach der Aktenlage erfolgt, da die mit 8. Juli 1976 datierte Weiterleitungsnote am 9. Juli 1976, also am letzten Tag der Vorstellungsfrist, zur Post gegeben wurde.Mit Recht aber bekämpft der Beschwerdeführer die dem angefochtenen. Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß in dem Fall, daß der Rechtsmittelbewerber sein Rechtsmittel an die unrichtige Stelle adressierte, die Frist nur dann gewahrt sei, wenn das von der unzuständigen Behörde weitergeleitete Rechtsmittel noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlange. Wohl ist der Postenlauf zur unrichtigen Stelle (im vorliegenden Fall zur Gemeinde M) in die Frist einzurechnen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11. 5. 1965, Zl. 804/65, und vom 23. September 1966, Slg. N.F. Nr. 6999/A); auch erfolgt die Weiterleitung des unrichtig eingebrachten Rechtsmittels etc. durch die unzuständige Behörde ausschließlich auf Gefahr des Einschreiters. Das ändert jedoch nichts daran, daß gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950 die Tage des Postenlaufes zur richtigen Stelle nicht eingerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn jene Behörde, die das unrichtig eingebrachte Rechtsmittel nunmehr an die richtige Stelle weiterleitet, sich hiezu der Post bedient. Die Frist bleibt also gewahrt, wenn die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Behörde das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11. 5. 1965, Zl. 804/65, und vom 17. Mai 1977, Zl. 836/77; ebenso Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8 römisch eins, 159 und 347). Gerade dies ist jedoch nach der Aktenlage erfolgt, da die mit 8. Juli 1976 datierte Weiterleitungsnote am 9. Juli 1976, also am letzten Tag der Vorstellungsfrist, zur Post gegeben wurde.

Damit leidet jedoch der angefochtene Bescheid, mit dem die Behörde die Vorstellung als verspätet zurückwies, statt meritorisch über sie zu entscheiden, an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Damit leidet jedoch der angefochtene Bescheid, mit dem die Behörde die Vorstellung als verspätet zurückwies, statt meritorisch über sie zu entscheiden, an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542; die gesondert angesprochene Umsatzsteuer ist allerdings in diesem Aufwandersatz bereits enthalten.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542; die gesondert angesprochene Umsatzsteuer ist allerdings in diesem Aufwandersatz bereits enthalten.

Wien, am 23. Mai 1978

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Vorstellung Diverses Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000762.X00

Im RIS seit

22.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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