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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0659/78 0658/78Rechtssatz
Fehlen einer Berufung die essentiellen Erfordernisse des § 250 Abs 1 lit c und lit d BAO, und es ergeht ein Verbesserungsauftrag nur hinsichtlich des Mangels des Erfordernisses nach § 250 Abs 1 lit c BAO, dem der Abgabepflichtige fristgerecht entspricht, dann kann die Berufung nicht deshalb für zurückgenommen erklärt werden, weil es an dem Erfordernis des § 250 Abs 1 lit d BAO fehlt, solange nicht vorher auch hinsichtlich dieses Mangels eine Verbesserung aufgetragen war.Fehlen einer Berufung die essentiellen Erfordernisse des Paragraph 250, Absatz eins, Litera c und Litera d, BAO, und es ergeht ein Verbesserungsauftrag nur hinsichtlich des Mangels des Erfordernisses nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO, dem der Abgabepflichtige fristgerecht entspricht, dann kann die Berufung nicht deshalb für zurückgenommen erklärt werden, weil es an dem Erfordernis des Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO fehlt, solange nicht vorher auch hinsichtlich dieses Mangels eine Verbesserung aufgetragen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000595.X01Im RIS seit
23.05.1978Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013