RS Vwgh 1978/5/23 0595/78

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Veröffentlicht am 23.05.1978
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §275;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0659/78 0658/78

Rechtssatz

Fehlen einer Berufung die essentiellen Erfordernisse des § 250 Abs 1 lit c und lit d BAO, und es ergeht ein Verbesserungsauftrag nur hinsichtlich des Mangels des Erfordernisses nach § 250 Abs 1 lit c BAO, dem der Abgabepflichtige fristgerecht entspricht, dann kann die Berufung nicht deshalb für zurückgenommen erklärt werden, weil es an dem Erfordernis des § 250 Abs 1 lit d BAO fehlt, solange nicht vorher auch hinsichtlich dieses Mangels eine Verbesserung aufgetragen war.Fehlen einer Berufung die essentiellen Erfordernisse des Paragraph 250, Absatz eins, Litera c und Litera d, BAO, und es ergeht ein Verbesserungsauftrag nur hinsichtlich des Mangels des Erfordernisses nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO, dem der Abgabepflichtige fristgerecht entspricht, dann kann die Berufung nicht deshalb für zurückgenommen erklärt werden, weil es an dem Erfordernis des Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO fehlt, solange nicht vorher auch hinsichtlich dieses Mangels eine Verbesserung aufgetragen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000595.X01

Im RIS seit

23.05.1978

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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