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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §250 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0659/78 0658/78Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des RT in W, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Schwanthalergasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 26. Jänner 1978, Zl. 181/16-10/S-1977, betreffend die Erklärung, einer Berufung gegen die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide 1976 und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen als gemäß § 275 BAO zurückgenommen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des RT in W, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Schwanthalergasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 26. Jänner 1978, Zl. 181/16-10/S-1977, betreffend die Erklärung, einer Berufung gegen die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide 1976 und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen als gemäß Paragraph 275, BAO zurückgenommen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 3. Oktober 1977, womit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1976 dieses Finanzamtes, St. Nr. 250/9676, gegen den Umsatzsteuerbescheid 1976 dieses Finanzamtes vom 28. Juli 1975, St. Nr. 250/9676, und die in beiden Bescheiden erfolgte Festsetzung von Verspätungszuschlägen für zurückgenommen erklärt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 3. Oktober 1977, womit die Berufung des Beschwerdeführers, gegen den Gewerbesteuerbescheid 1976 dieses Finanzamtes vom 26. Juli 1977, St. Nr. 340/2400, für zurückgenommen erklärt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der Gaststätten und eine Knödelerzeugung betreibt, war vom Finanzamt am 12. April 1977 aufgefordert worden, insbesondere die Erklärungen 1976 für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer und die Abgabe von alkoholischen Getränken bis 15. Mai 1977 einzusenden. Ein von ihm gestelltes Ansuchen um Verlängerung der Frist bis 15. Juli 1977 wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 25. Mai 1977 rechtskräftig mit dem Zusatz abgewiesen, die Erklärungen gälten als fristgerecht eingebracht, wenn sie bis 15. Juni 1977 beim Finanzamt eingereicht werden. Am 15. Juni 1977 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Steuerberater neuerlich mit der Begründung, wegen Arbeitsüberlastung hätten die Erklärungen nicht fristgerecht fertiggestellt werden können, um Fristverlängerung bis 31. August 1977, welchen Antrag das Finanzamt mit Bescheid vom 7. Juli 1977 abwies. Da die Steuererklärungen weiterhin nicht abgegeben wurden, ermittelte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung und erließ am 26. Juli 1977 einen Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1976, mit welchem die Einkommensteuer mit S 126.285,--, die Gewerbesteuer mit S 56.938,-- und ein Verspätungszuschlag mit S 9.161,-- festgesetzt wurden, sowie einen die Knödelerzeugung betreffenden Gewerbesteuerbescheid 1976 mit der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages und damit auch der Gewerbesteuer mit Null. Am 28. Juli 1977 erließ das Finanzamt ebenfalls auf Grund vorgenommener Schätzung einen Bescheid, womit die Umsatzsteuer 1976 mit S 107.486,--, die Alkoholabgabe für 1976 mit S 60.000,-- und der Verspätungszuschlag für diese beiden Abgaben mit S 8.374,--
festgesetzt wurden.
Gegen "die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide 1976 und die Festsetzung des Verspätungszuschlages" erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22. August 1977 eine Berufung folgenden Inhaltes:
"Im Auftrag und in Vollmacht bringen wir gegen die oben genannten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung ein. Wir beantragen, die Veranlagung im Sinne der noch abzugebenden Erklärungen durchzuführen und den rechtskräftig veranlagten Verlust aus 1975 zu berücksichtigen.
Begründung:
Die Abgabenerklärungen 1976 werden in ca. 4 Wochen fertiggestellt werden. Sie konnten bisher wegen Arbeitsüberlastung nicht ausgearbeitet werden."
Das Finanzamt trug dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. September 1977 gemäß § 275 BAO bis 30. September 1977 mit dem Zusatz, bei Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als zurückgenommen, die Behebung des in nachfolgender Weise bezeichneten Mangels auf:Das Finanzamt trug dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. September 1977 gemäß Paragraph 275, BAO bis 30. September 1977 mit dem Zusatz, bei Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als zurückgenommen, die Behebung des in nachfolgender Weise bezeichneten Mangels auf:
"Der Berufung fehlt durch die bisher nicht erfolgte Abgabe der Steuererklärungen 1976 teilweise die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden."
In einem am 30. September 1977 und somit fristgerecht beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Berufung, "die Einkommen- und die Gewerbesteuer für 1976 mit 0 und die Umsatzsteuer auf Grund der abgegebenen Voranmeldungen festzusetzen". Als "Begründung" fügte er bei, die Abgabenerklärungen würden in den nächsten Tagen fertiggestellt und eingereicht, der bisher gewonnene Überblick lasse die beantragten Festsetzungen als berechtigt erscheinen.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 1977 sprach das Finanzamt aus, die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide 1976 sowie die Festsetzung des Verspätungszuschlages gelte, weil dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, als zurückgenommen.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid betonte der Beschwerdeführer, er sei dem erteilten Verbesserungsauftrag sofort nachgekommen, indem er beantragt habe, die Einkommen- und Gewerbesteuer 1976 "auf 0 zu setzen" und die Umsatzsteuer nach den Voranmeldungen zu veranlagen.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung nicht Folge, wenn man das Schreiben vom 30. September 1977 allenfalls noch als Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, gelten lassen könnte, so fehlte bisher der wesentlichste Bestandteil der Berufung, nämlich die in den aufgelegten Steuererklärungsformularen darzustellenden Ziffern, auf welche sich der Antrag der Berufung stütze. Da somit der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag vom 15. September 1977 in den wesentlichsten Punkten nicht nachgekommen sei, hätte das Finanzamt die Berufung pflichtgemäß als zurückgenommen erklären müssen, wobei dem Finanzamt kein Verfahrensmangel unterlaufen sei.
Über die gegen diese Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Eine Berufung muß (unter anderem) nach § 250 Abs. 1 lit. c BAO die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und nach lit. d derselben Gesetzesstelle eine Begründung enthalten. Beiden Erfordernissen entsprach die vom Beschwerdeführer am 22. August 1977 eingebrachte Berufung nicht. Unter dem Aspekt des § 250 Abs. 2 lit. d BAO hätte es nicht einmal ausgereicht, mit der Berufung die bisher fehlenden Abgabenerklärungen 1976, auf deren Inhalt allein sich die Berufung zu ihrer '"Begründung" berief, vorzulegen, weil die in Formulare eingesetzten Ziffern für sich allein und ohne entsprechende zusätzliche Erläuterungen nicht hätten als ausreichende Berufungsbegründung angesehen werden können (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1969, Zl. 1410/68, Slg. Nr. 3841/F, und vom 11. Dezember 1974, Zl. 1114/74). Das Finanzamt beschränkte sich jedoch in seinem Bescheid vom 15. September 1977 darauf, nur die Behebung des im (teilweisen) Fehlen der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO), bestehenden Mangels unter der Sanktion des § 275 BAO aufzutragen, während es einen Auftrag zur Behebung des im Fehlen des essentiellen Erfordernisses der Berufungsbegründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) bestehenden Mangels nicht erteilte. Dem Mängelbehebungsauftrag in der allein erfolgten Richtung, die Angabe nachzuholen, welche Änderungen beantragt werden, hat der Beschwerdeführer aber am letzten Tag der gesetzten Frist damit entsprochen, daß er beantragte, die Einkommen- und Gewerbesteuer mit Null und die Umsatzsteuer auf Grund der abgegebenen Voranmeldungen festzusetzen. Was abermals fehlte, war eine Begründung der Berufung und insbesondere der nun gestellten Änderungsanträge. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hervorhebt, bisher fehle der wesentlichste Bestandteil der Berufung, nämlich die in die aufgelegten Erklärungsformulare einzusetzenden Ziffern, auf welche sich der Antrag des Beschwerdeführers stütze, so geht auch sie - abgesehen davon, daß sie die oben zitierte Vorentscheidung Slg. Nr. 3841/F außer acht ließ - damit von dem gewiß nach wie vor bestehenden Fehlen des im § 250 Abs. 1 lit. d BAO umschriebenen essentiellen Berufungserfordernisses aus, hinsichtlich dessen aber bisher die zwingende Vorschrift des § 275 BAO, zunächst die Verbesserung des Mangels unter den dort näher umschriebenen Modalitäten aufzutragen, nicht beachtet worden war. Der Ausspruch, die Berufung gelte als zurückgenommen, ist jedoch nur zulässig, wenn die Behebung eines bestimmten bestehenden Mangels vorher aufgetragen wurde und innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht erfolgt ist.Eine Berufung muß (unter anderem) nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und nach Litera d, derselben Gesetzesstelle eine Begründung enthalten. Beiden Erfordernissen entsprach die vom Beschwerdeführer am 22. August 1977 eingebrachte Berufung nicht. Unter dem Aspekt des Paragraph 250, Absatz 2, Litera d, BAO hätte es nicht einmal ausgereicht, mit der Berufung die bisher fehlenden Abgabenerklärungen 1976, auf deren Inhalt allein sich die Berufung zu ihrer '"Begründung" berief, vorzulegen, weil die in Formulare eingesetzten Ziffern für sich allein und ohne entsprechende zusätzliche Erläuterungen nicht hätten als ausreichende Berufungsbegründung angesehen werden können (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1969, Zl. 1410/68, Slg. Nr. 3841/F, und vom 11. Dezember 1974, Zl. 1114/74). Das Finanzamt beschränkte sich jedoch in seinem Bescheid vom 15. September 1977 darauf, nur die Behebung des im (teilweisen) Fehlen der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO), bestehenden Mangels unter der Sanktion des Paragraph 275, BAO aufzutragen, während es einen Auftrag zur Behebung des im Fehlen des essentiellen Erfordernisses der Berufungsbegründung (Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO) bestehenden Mangels nicht erteilte. Dem Mängelbehebungsauftrag in der allein erfolgten Richtung, die Angabe nachzuholen, welche Änderungen beantragt werden, hat der Beschwerdeführer aber am letzten Tag der gesetzten Frist damit entsprochen, daß er beantragte, die Einkommen- und Gewerbesteuer mit Null und die Umsatzsteuer auf Grund der abgegebenen Voranmeldungen festzusetzen. Was abermals fehlte, war eine Begründung der Berufung und insbesondere der nun gestellten Änderungsanträge. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hervorhebt, bisher fehle der wesentlichste Bestandteil der Berufung, nämlich die in die aufgelegten Erklärungsformulare einzusetzenden Ziffern, auf welche sich der Antrag des Beschwerdeführers stütze, so geht auch sie - abgesehen davon, daß sie die oben zitierte Vorentscheidung Slg. Nr. 3841/F außer acht ließ - damit von dem gewiß nach wie vor bestehenden Fehlen des im Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO umschriebenen essentiellen Berufungserfordernisses aus, hinsichtlich dessen aber bisher die zwingende Vorschrift des Paragraph 275, BAO, zunächst die Verbesserung des Mangels unter den dort näher umschriebenen Modalitäten aufzutragen, nicht beachtet worden war. Der Ausspruch, die Berufung gelte als zurückgenommen, ist jedoch nur zulässig, wenn die Behebung eines bestimmten bestehenden Mangels vorher aufgetragen wurde und innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
Das war, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich des Mangels des Erfordernisses nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO nicht geschehen, sondern nur hinsichtlich des Mangels des Erfordernisses nach § 250 Abs. 1 lit. c leg. cit., den der Beschwerdeführer durch die gestellten Anträge jedoch behoben hatte. Denn diese Anträge enthalten Erklärungen, die unter dem Aspekt des § 250 Abs. 2 lit. c BAO hinreichend deutlich und klar sind. Zu beurteilen, ob sie berechtigt (begründet) sind, ist ausschließlich der Sachentscheidung über die Berufung vorbehalten.Das war, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich des Mangels des Erfordernisses nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO nicht geschehen, sondern nur hinsichtlich des Mangels des Erfordernisses nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, leg. cit., den der Beschwerdeführer durch die gestellten Anträge jedoch behoben hatte. Denn diese Anträge enthalten Erklärungen, die unter dem Aspekt des Paragraph 250, Absatz 2, Litera c, BAO hinreichend deutlich und klar sind. Zu beurteilen, ob sie berechtigt (begründet) sind, ist ausschließlich der Sachentscheidung über die Berufung vorbehalten.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß im gegebenen Verfahrensstadium die Berufungen nicht zur Gänze als zurückgenommen erklärt werden konnten. Der Bescheid des Finanzamtes und mit ihm der diesen Bescheid bestätigende, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde, in denen diese Erklärung als zurückgenommen enthalten ist, sind inhaltlich rechtswidrig, soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 30. September 1977 Änderungsanträge gestellt hatte. Das war hinsichtlich aller nach der Anfechtungserklärung der Berufung vom 22. August 1977 überhaupt bekämpften Bescheide (d. h. nicht hinsichtlich des unbekämpft gebliebenen Bescheides über die Alkoholabgabe 1976) mit Ausnahme des Gewerbesteuerbescheides 1976, St. Nr. 340/2400 (betreffend die Knödelerzeugung), der Fall, weil im letztgenannten Bescheid die Gewerbesteuer ohnehin mit Null festgesetzt worden war und der Beschwerdeführer daher diesbezüglich dem Auftrag, anzugeben, welche Änderung beantragt werde, mit der Angabe, er beantrage, die Einkommen- und Gewerbesteuer 1976 mit Null festzusetzen, nicht entsprochen hatte. Nur in diesem Punkt wurde die Berufung mit Recht für zurückgenommen erklärt und in diesem Ausmaß ist auch die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unbegründet, was insgesamt zu der im Spruche dieses Erkenntnisses angeführten Entscheidung führen mußte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965. Neben dem vorgesehenen Pauschalsatz (Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977) ist ein gesonderter Zuspruch von Einheitssatz und Umsatzsteuer nicht vorgesehen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965. Neben dem vorgesehenen Pauschalsatz (Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,) ist ein gesonderter Zuspruch von Einheitssatz und Umsatzsteuer nicht vorgesehen.
Wien, am 23. Mai 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000595.X00Im RIS seit
23.05.1978Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013