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96 StraßenbauNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
BundesstraßenG 1971; keine Bedenken gegen §16 Abs1; ausreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung in §4 Abs1 zur Festlegung von Straßentrassen iS des Art18 B-VG; keine Bedenken gegen die V des BMBT, BGBl. 576/1978, mit der der Verlauf eines Abschnittes der S 5, Badener Schnellstraße, bestimmt wurde; Erteilung einer Bewilligung zum Betreten von Grundstücken zwecks Vermessungsarbeiten gemäß §16 Abs1 - keine Verletzung im Eigentums- oder Gleichheitsrecht, kein Entzug des gesetzlichen Richters Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des BMBT, BGBl. 576/1978; keine Legitimation - Präjudizialität der V im BescheidprüfungsverfahrenSpruch
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 6. Dezember 1979 wurde "gemäß §16 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, ... der Nö. Bundesstraßenverwaltung bzw. den durch sie beauftragten Organen die Bewilligung erteilt, die im Bereich des Detailprojektes 'Oberwaltersdorf' der S 5 (B 305), Badener Ersatzstraße gelegenen Grundstücke Nr. .../1 und .../4, beide KG Waltersdorf, zum Zwecke von Vermessungsarbeiten zu betreten und die erforderlichen Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch allenfalls verursachten Schadens durchzuführen."römisch eins. 1. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 6. Dezember 1979 wurde "gemäß §16 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, ... der Nö. Bundesstraßenverwaltung bzw. den durch sie beauftragten Organen die Bewilligung erteilt, die im Bereich des Detailprojektes 'Oberwaltersdorf' der S 5 (B 305), Badener Ersatzstraße gelegenen Grundstücke Nr. .../1 und .../4, beide KG Waltersdorf, zum Zwecke von Vermessungsarbeiten zu betreten und die erforderlichen Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch allenfalls verursachten Schadens durchzuführen."
Die gegen diesen Bescheid von den Bf. als Miteigentümer der angeführten Grundstücke erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. Jänner 1980 gemäß §66 Abs4 AVG 1950 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Der Berufungsbescheid ist wie folgt begründet:
"Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird der Niederösterreichischen Bundesstraßenverwaltung bzw. den durch sie beauftragten Organen die Bewilligung erteilt, die im Bereich des Detailprojektes 'Oberwaltersdorf' der S 5 (B 305), Badener Ersatzstraße, gelegenen Grundstücke Nr. .../1 und .../4, beide KG Waltersdorf, zum Zwecke der Durchführung von Vermessungsarbeiten zu betreten und die erforderlichen Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch allenfalls verursachten Schadens durchzuführen. Lediglich in der Begründung dieses Bescheides wird auch auf Bodenuntersuchungen Bezug genommen. Wie aus dem Vorlagebericht der Bundesstraßenbehörde erster Instanz vom 7. Jänner 1980 hervorgeht, ist dieser Umstand auf einen Irrtum zurückzuführen. Rechtlich ist davon auszugehen, daß nur der Inhalt des Bescheidspruches Rechtswirkungen erzielen kann. Die unrichtige Begründung kann daher nicht zur Aufhebung des Bescheides führen.
Hinsichtlich des Bescheidinhaltes konnte die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit ersehen. Insbesondere handelt es sich bei der von den Berufungswerbern angezogenen Verordnung, BGBl. Nr. 576/1978, um eine ordnungsgemäß kundgemachte und rechtsgültige Verordnung.Hinsichtlich des Bescheidinhaltes konnte die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit ersehen. Insbesondere handelt es sich bei der von den Berufungswerbern angezogenen Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1978,, um eine ordnungsgemäß kundgemachte und rechtsgültige Verordnung.
Für die Erarbeitung des Detailprojektes 'Oberwaltersdorf' der S 5 (B 305) Badener Ersatzstraße, ist die Vornahme von Zusatzvermessungen notwendig. Das Erfordernis, bei der Durchführung dieser Zusatzvermessungsarbeiten die Grundflächen .../1 und .../4 KG Waltersdorf zu betreten, ergibt sich aus dem Inhalt der Verordnung BGBl. Nr. 576/1978 sowie der von der Bundesstraßenverwaltung vorgelegten Planunterlage. Aus der genannten Verordnung geht hervor, daß die vorgesehene Straßentrasse im Bereich der Grundstücke .../1 und .../4 KG Waltersdorf verlaufen wird und ergibt sich daher auch die Notwendigkeit, bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten die genannten Grundstücke zu betreten. Eine Einschränkung der Bewilligung, die das Betreten nur bestimmter Teile des Grundstückes erlaubt, ist nicht möglich. Ohne die Aufnahme weiterer Beweise kann als amtsbekannt gelten, daß die für ein Straßenbauvorhaben erforderlichen Vermessungsarbeiten nicht auf engstem Raum durchgeführt werden können, sondern unter Einbeziehung auch der in der Umgebung vorhandenen Fixpunkte erfolgen müsse. Die Notwendigkeit einzelne Teile des Grundstückes zu betreten, wird daher von den beauftragten Organen in der Natur an Ort und Stelle zu entscheiden sein.Für die Erarbeitung des Detailprojektes 'Oberwaltersdorf' der S 5 (B 305) Badener Ersatzstraße, ist die Vornahme von Zusatzvermessungen notwendig. Das Erfordernis, bei der Durchführung dieser Zusatzvermessungsarbeiten die Grundflächen .../1 und .../4 KG Waltersdorf zu betreten, ergibt sich aus dem Inhalt der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1978, sowie der von der Bundesstraßenverwaltung vorgelegten Planunterlage. Aus der genannten Verordnung geht hervor, daß die vorgesehene Straßentrasse im Bereich der Grundstücke .../1 und .../4 KG Waltersdorf verlaufen wird und ergibt sich daher auch die Notwendigkeit, bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten die genannten Grundstücke zu betreten. Eine Einschränkung der Bewilligung, die das Betreten nur bestimmter Teile des Grundstückes erlaubt, ist nicht möglich. Ohne die Aufnahme weiterer Beweise kann als amtsbekannt gelten, daß die für ein Straßenbauvorhaben erforderlichen Vermessungsarbeiten nicht auf engstem Raum durchgeführt werden können, sondern unter Einbeziehung auch der in der Umgebung vorhandenen Fixpunkte erfolgen müsse. Die Notwendigkeit einzelne Teile des Grundstückes zu betreten, wird daher von den beauftragten Organen in der Natur an Ort und Stelle zu entscheiden sein.
Im übrigen wurden konkrete Einwendungen, die dieses Erfordernis in Zweifel ziehen könnten, von den Berufungswerbern weder in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 1979 noch in der Berufungsschrift vorgebracht.
Die Entscheidung der Bundesstraßenbehörde erster Instanz auf Erteilung der Bewilligung ist daher in Anwendung des §16 Abs1 BStG 1971 zu Recht erfolgt und war die Berufung abzuweisen".
2. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. Jänner 1980 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Die Bf. behaupten, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein. Sie stellen den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, für den Fall der Abweisung die Beschwerde dem VwGH abzutreten.
3. Die Bf. haben mit dem zu V46/79 protokollierten Verordnungsprüfungsantrag auch das Begehren auf Aufhebung der V des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. November 1978, BGBl. 576, gestellt. Sie legen in diesem Schriftsatz ihre unmittelbare Betroffenheit durch diese V und ihre Bedenken gegen deren Gesetzmäßigkeit dar.3. Die Bf. haben mit dem zu V46/79 protokollierten Verordnungsprüfungsantrag auch das Begehren auf Aufhebung der römisch fünf des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. November 1978, Bundesgesetzblatt 576, gestellt. Sie legen in diesem Schriftsatz ihre unmittelbare Betroffenheit durch diese römisch fünf und ihre Bedenken gegen deren Gesetzmäßigkeit dar.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Beh. bei der Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Beh. einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
2. Der angefochtene Bescheid stützt sich zunächst auf §16 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG), BGBl. 286/1971, idF der Kundmachung BGBl. 381/1975 und der Bundesgesetze BGBl. 239/1975 und BGBl. 416/1975.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich zunächst auf §16 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG), Bundesgesetzblatt 286 aus 1971,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt 381 aus 1975, und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt 239 aus 1975, und Bundesgesetzblatt 416 aus 1975,.
Gegen die Bestimmung des §16 Abs1 BStG sind in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken nicht vorgebracht worden. Beim VfGH sind solche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden (vgl. VfSlg. 7190/1973).Gegen die Bestimmung des §16 Abs1 BStG sind in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken nicht vorgebracht worden. Beim VfGH sind solche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden vergleiche VfSlg. 7190/1973).
3. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides geht aus der V BGBl. 576/1978, mit der der Straßenverlauf eines Abschn. der S 5, Badener Schnellstraße, welche bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen des §2 Abs1 litb BStG erfüllende Trasse gemäß §33 Abs5 BStG als Bundesstraße gilt, im Bereich der Gemeinde Oberwaltersdorf bestimmt wurde, hervor, daß die Straßentrasse im Bereich der Grundstücke .../1 und .../4, KG Waltersdorf, zu deren Betreten mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung erteilt wurde, verläuft und daß sich daher auch die Notwendigkeit ergibt, bei Durchführung von Vermessungsarbeiten die genannten Grundstücke zu betreten.3. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides geht aus der römisch fünf Bundesgesetzblatt 576 aus 1978,, mit der der Straßenverlauf eines Abschn. der S 5, Badener Schnellstraße, welche bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen des §2 Abs1 litb BStG erfüllende Trasse gemäß §33 Abs5 BStG als Bundesstraße gilt, im Bereich der Gemeinde Oberwaltersdorf bestimmt wurde, hervor, daß die Straßentrasse im Bereich der Grundstücke .../1 und .../4, KG Waltersdorf, zu deren Betreten mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung erteilt wurde, verläuft und daß sich daher auch die Notwendigkeit ergibt, bei Durchführung von Vermessungsarbeiten die genannten Grundstücke zu betreten.
Demnach ist - obgleich die Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße nach §16 Abs1 BStG nicht die Erlassung einer V zur Bestimmung des Straßenverlaufes einer Bundesstraße nach §4 Abs1 BStG zur Voraussetzung hat - die V BGBl. 576/1978 bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet worden. Sie bildet wie die Bestimmung des §4 Abs1 BStG, auf die sie sich stützt, eine Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides.Demnach ist - obgleich die Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße nach §16 Abs1 BStG nicht die Erlassung einer römisch fünf zur Bestimmung des Straßenverlaufes einer Bundesstraße nach §4 Abs1 BStG zur Voraussetzung hat - die römisch fünf Bundesgesetzblatt 576 aus 1978, bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet worden. Sie bildet wie die Bestimmung des §4 Abs1 BStG, auf die sie sich stützt, eine Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides.
4. a) In der Beschwerde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH wurden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs1 BStG vorgebracht. Diese Bestimmung enthalte keine hinreichende Determinierung des Verhaltens der Behörde bei der Erlassung einer V, da sie die Bedachtnahme einerseits auf §7 (Benützbarkeit der Straße für alle Straßenbenützer unter den näher angeführten Voraussetzungen), andererseits auf §20 Abs1 erster Satz BStG (Wirtschaftlichkeit der Bauführung) vorschreibe, aber keine Richtlinie festlege, welchem Interesse der Vorzug zu geben sei. In Wahrheit könne der Trassenverlauf bei der Straße nach Willkür der Behörde festgelegt werden. Dies sei mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar.4. a) In der Beschwerde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH wurden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs1 BStG vorgebracht. Diese Bestimmung enthalte keine hinreichende Determinierung des Verhaltens der Behörde bei der Erlassung einer römisch fünf, da sie die Bedachtnahme einerseits auf §7 (Benützbarkeit der Straße für alle Straßenbenützer unter den näher angeführten Voraussetzungen), andererseits auf §20 Abs1 erster Satz BStG (Wirtschaftlichkeit der Bauführung) vorschreibe, aber keine Richtlinie festlege, welchem Interesse der Vorzug zu geben sei. In Wahrheit könne der Trassenverlauf bei der Straße nach Willkür der Behörde festgelegt werden. Dies sei mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar.
b) Nach §4 Abs1 BStG hat der Bundesminister für Bauten und Technik vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§7 und 20 Abs1 erster Satz nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch V zu bestimmen.b) Nach §4 Abs1 BStG hat der Bundesminister für Bauten und Technik vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§7 und 20 Abs1 erster Satz nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch römisch fünf zu bestimmen.
Nach dem (mit "Grundsätze" überschriebenen) §7 Abs1 BStG sind die Bundesstraßen derart zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht zu nehmen.
Nach §7 Abs2 BStG ist bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den künftigen Verkehr auf der Bundesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand ermöglicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Bundesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist; subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
Nach §20 Abs1 erster Satz BStG entscheidet der Landeshauptmann über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. 71, idgF, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.Nach §20 Abs1 erster Satz BStG entscheidet der Landeshauptmann über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt 71, idgF, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
c) Der VfGH ist mehrfach von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Bestimmung des §4 Abs1 BStG ausgegangen (vgl. VfSlg. 7469/1974, 7769/1976, 8200/1977, 8592/1979, 9249/1981). Nach dem Inhalt dieser Bestimmung ist dem Bundesminister für Bauten und Technik bei der Festlegung der Trasse einer Bundesstraße ein gewisser Spielraum eingeräumt. Der VfGH hat auch aufgrund des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde keine Bedenken, daß die Verordnungsermächtigung nach §4 Abs1 nicht hinreichend determiniert wäre (vgl. VfSlg. 9823/1983).c) Der VfGH ist mehrfach von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Bestimmung des §4 Abs1 BStG ausgegangen vergleiche VfSlg. 7469/1974, 7769/1976, 8200/1977, 8592/1979, 9249/1981). Nach dem Inhalt dieser Bestimmung ist dem Bundesminister für Bauten und Technik bei der Festlegung der Trasse einer Bundesstraße ein gewisser Spielraum eingeräumt. Der VfGH hat auch aufgrund des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde keine Bedenken, daß die Verordnungsermächtigung nach §4 Abs1 nicht hinreichend determiniert wäre vergleiche VfSlg. 9823/1983).
5. a) Sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V BGBl. 576/1978 geltend gemacht worden.5. a) Sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der römisch fünf Bundesgesetzblatt 576 aus 1978, geltend gemacht worden.
Die V sei nicht gehörig kundgemacht worden, da der darin enthaltene Hinweis auf Planungsunterlagen zwar grundsätzlich zulässig sei, nicht aber in die Willkür des Bundesministers gestellt werden dürfe. Ein solcher Hinweis sei nur dann zulässig, wenn eine verbale Beschreibung des Straßenverlaufes nicht möglich sei. Eine solche verbale Beschreibung sei aber im vorliegenden Fall möglich gewesen. Der Hinweis auf Planungsunterlagen sei daher unzulässig, es liege ein Kundmachungsmangel vor.Die römisch fünf sei nicht gehörig kundgemacht worden, da der darin enthaltene Hinweis auf Planungsunterlagen zwar grundsätzlich zulässig sei, nicht aber in die Willkür des Bundesministers gestellt werden dürfe. Ein solcher Hinweis sei nur dann zulässig, wenn eine verbale Beschreibung des Straßenverlaufes nicht möglich sei. Eine solche verbale Beschreibung sei aber im vorliegenden Fall möglich gewesen. Der Hinweis auf Planungsunterlagen sei daher unzulässig, es liege ein Kundmachungsmangel vor.
b) Nach §4 Abs4 BStG können V nach Abs1 und Abs2 den Hinweis auf Planunterlagen enthalten, welche beim Bundesministerium für Bauten und Technik, bei dem Amt der Landesregierung des betroffenen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen.b) Nach §4 Abs4 BStG können römisch fünf nach Abs1 und Abs2 den Hinweis auf Planunterlagen enthalten, welche beim Bundesministerium für Bauten und Technik, bei dem Amt der Landesregierung des betroffenen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen.
Abgesehen davon, daß praktische Erwägungen dafür sprechen, den von der Festlegung der Trasse einer Bundesstraße betroffenen Personen den geplanten Verlauf einer Straße mit einer skizzierten Darstellung auf einer Planunterlage zur Kenntnis zu bringen, enthält §4 Abs4 BStG keine der von den Bf. angenommenen Beschränkungen, nach denen Hinweise auf Planunterlagen ausgeschlossen wären. Die V enthält den der Bestimmung des §4 Abs4 BStG entsprechenden Hinweis auf die bei den angeführten Stellen aufzulegenden Planunterlagen. Die behauptete Mangelhaftigkeit der Kundmachung liegt somit nicht vor.Abgesehen davon, daß praktische Erwägungen dafür sprechen, den von der Festlegung der Trasse einer Bundesstraße betroffenen Personen den geplanten Verlauf einer Straße mit einer skizzierten Darstellung auf einer Planunterlage zur Kenntnis zu bringen, enthält §4 Abs4 BStG keine der von den Bf. angenommenen Beschränkungen, nach denen Hinweise auf Planunterlagen ausgeschlossen wären. Die römisch fünf enthält den der Bestimmung des §4 Abs4 BStG entsprechenden Hinweis auf die bei den angeführten Stellen aufzulegenden Planunterlagen. Die behauptete Mangelhaftigkeit der Kundmachung liegt somit nicht vor.