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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §23 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1274/68 E VS 30. April 1970 VwSlg 7788 A/1970 RS 1Stammrechtssatz
Wurde das Dienstverhältnis des Beamten, dem von der Dienstbehörde für die Dauer einer bestimmten Dienstverwendung eine Wohnung als Dienstwohnung und Naturalwohnung zugewiesen wurde, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis, Kündigung des (provisorischen) Dienstverhältnisses, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Entlassung aus dem Dienstverhältnis aufgelöst, dann ist die Dienstbehörde jederzeit berechtigt, dem Beamten mit Bescheid aufzutragen, die Dienstwohnung und Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen.
Abgehen von der im E VfGH 21.9.1966, G 04/66, ausgesprochenen Rechtsansicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002335.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008