RS Vwgh 1978/5/24 2335/77

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Veröffentlicht am 24.05.1978
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Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §23 Abs3;
GÜG §23 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1274/68 E VS 30. April 1970 VwSlg 7788 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde das Dienstverhältnis des Beamten, dem von der Dienstbehörde für die Dauer einer bestimmten Dienstverwendung eine Wohnung als Dienstwohnung und Naturalwohnung zugewiesen wurde, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis, Kündigung des (provisorischen) Dienstverhältnisses, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Entlassung aus dem Dienstverhältnis aufgelöst, dann ist die Dienstbehörde jederzeit berechtigt, dem Beamten mit Bescheid aufzutragen, die Dienstwohnung und Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen.

Abgehen von der im E VfGH 21.9.1966, G 04/66, ausgesprochenen Rechtsansicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002335.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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