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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §23 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Gerichtshof war allein strittig, ob die im Jahre 1950 (bescheidmäßig) erfolgte Zuweisung der Naturalwohnung zu Recht erfolgt ist. Diese Frage entzog sich in dem anhängigen, den ENTZUG des Benützungsrechtes an der Naturalwohnung betreffenden Verfahren der Kognition durch den VwGH. Der Entzug des Benützungsrechtes öffentlich-rechtlicher Natur an einer Naturalwohnung ist den Hinterbliebenen gegenüber durch Bescheid auszusprechen (Hinweis auf E des VS vom 30. April 1970, 1274/68, VwSlg 7788 A/1970)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002335.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008