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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß durch § 13 Abs 2 Z 2 des Eichgesetzes in der Fassung BGBl. 1973/174 am Grundsatz, daß im Verwaltungsverfahren keine taxative Aufzählung der Beweismittel besteht (§ 46 AVG 1950) nichts geändert wurde. Dadurch kann trotz der genannten Novelle zum Maß- und Eichgesetz an der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeit von Geschwindigkeitsschätzungen durch geschulte Organe festgehalten werden. (Hinweis auf E vom 2.3.1978, 1090/77; Ablehnung der Ansicht Socher)Ausführungen darüber, daß durch Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, des Eichgesetzes in der Fassung BGBl. 1973/174 am Grundsatz, daß im Verwaltungsverfahren keine taxative Aufzählung der Beweismittel besteht (Paragraph 46, AVG 1950) nichts geändert wurde. Dadurch kann trotz der genannten Novelle zum Maß- und Eichgesetz an der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeit von Geschwindigkeitsschätzungen durch geschulte Organe festgehalten werden. (Hinweis auf E vom 2.3.1978, 1090/77; Ablehnung der Ansicht Socher)
Schlagworte
Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002462.X02Im RIS seit
24.06.2003