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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BGdAG 1967 §12 Abs4;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 1071/79 E 27. Jänner 1981;Rechtssatz
Hat eine (NÖ) Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich über den Antrag auf Anschluß an die Gemeindewasserleitung nicht in Anwendung des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes, sondern in Anwendung des § 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 entschieden, weil der Anschlußwerber außerhalb des Versorgungsbereiches liegt, dann ist die NÖ Landesregierung als zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde berufen gewesen, über die Vorstellung zu entscheiden; der für den Landeshauptmann erlassene Vorstellungsbescheid ist in einem solchen Fall wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Hat eine (NÖ) Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich über den Antrag auf Anschluß an die Gemeindewasserleitung nicht in Anwendung des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes, sondern in Anwendung des Paragraph 2, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 entschieden, weil der Anschlußwerber außerhalb des Versorgungsbereiches liegt, dann ist die NÖ Landesregierung als zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde berufen gewesen, über die Vorstellung zu entscheiden; der für den Landeshauptmann erlassene Vorstellungsbescheid ist in einem solchen Fall wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000034.X01Im RIS seit
26.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014