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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1147/68 E 7. März 1969 RS 2 hier: Unbrauchbarwerdung einer bestehenden WasserversorgungsanlageStammrechtssatz
Aus der Natur der einstweiligen Verfügung ergibt sich, daß bei ihrer Anwendung eine Situation gegeben sein muß, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (hier: Einzäunung einer Schottergrube (Baggersee) zum Schutze des Grundwassers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000009.X04Im RIS seit
12.08.2003