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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1147/68 E 7. März 1969 RS 1 hier: Unbrauchbarwerdung einer bestehenden WasserversorgungsanlageStammrechtssatz
Falls eine einstweilige Verfügung der vorläufigen Gefahrenabwehr dient, muß zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen. In derartigen Fällen kann nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein, was nicht Gegenstand einer endgültigen Maßnahme sein kann (Hinweis E VwGH 23.1.1958, VwSlg 4536 A/1958, und E 27.9.1968, 1654/67, hier: Einzäunung einer Schottergrube (Baggersee) zum Schutze des Grundwassers)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000009.X03Im RIS seit
12.08.2003