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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist, berechtigt jedoch allenfalls, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG zu begehren. (Hinweis auf B vom 18.12.1950, Zl. 1825/50)Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist, berechtigt jedoch allenfalls, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 46, VwGG zu begehren. (Hinweis auf B vom 18.12.1950, Zl. 1825/50)
Schlagworte
RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000879.X01Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009