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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Nach der Konkurseröffnung ist nur mehr der Masseverwalter, nicht aber der Gemeinschuldner, berechtigt, wegen eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft (Pflichtversicherung - Formalversicherung), eine VwGH-Beschwerde zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000863.X02Im RIS seit
04.06.2003