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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Maßnahmen, die dem Zweck dienen, die sich aus einem Felssturz ergebenden Folgen zu beseitigen, nicht aber der Herstellung eines früheren, gesetzmäßigen Zustandes, sind nicht als eigenmächtig vorgenommene Erneuerung oder unterlassene Arbeit im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG zu beurteilen.Maßnahmen, die dem Zweck dienen, die sich aus einem Felssturz ergebenden Folgen zu beseitigen, nicht aber der Herstellung eines früheren, gesetzmäßigen Zustandes, sind nicht als eigenmächtig vorgenommene Erneuerung oder unterlassene Arbeit im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1975000001.X03Im RIS seit
10.02.2003Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016