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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1147/68 E 7. März 1969 RS 1 (hier: diese Erwägungen gelten auch für die Heranziehung des § 57 AVG)Stammrechtssatz
Falls eine einstweilige Verfügung der vorläufigen Gefahrenabwehr dient, muß zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen. In derartigen Fällen kann nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein, was nicht Gegenstand einer endgültigen Maßnahme sein kann (Hinweis E VwGH 23.1.1958, VwSlg 4536 A/1958, und E 27.9.1968, 1654/67, hier: Einzäunung einer Schottergrube (Baggersee) zum Schutze des Grundwassers)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1975000001.X02Im RIS seit
10.02.2003Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016