RS Vwgh 2007/2/28 2005/03/0159

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §33 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die einzuhaltende Vorgangsweise, wenn Änderungen an einem Fahrzeug vorgenommen werden, die seine Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, dienen allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern. Die Berücksichtigung einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG 1967 im Zuge der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit setzt nicht voraus, dass sich durch diese Übertretung bereits eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer verwirklicht hat. (Hier: Die Behörde hat die Montage von Reifen falscher Dimension festgestellt, die der Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 zu Grunde lag.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030159.X04

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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