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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art139 Abs3 litc idF 1975/302;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Leibrecht, Onder, Dr. Baumgartner und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des Magisters EB in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 1 - 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 31. August 1976 (richtig zweifellos: 1977), Zl. MA 70-IX/B 260/76/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Leibrecht, Onder, Dr. Baumgartner und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des Magisters EB in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 1 - 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 31. August 1976 (richtig zweifellos: 1977), Zl. MA 70-IX/B 260/76/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Liesing sprach mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1976 - eine vorher erlassene Strafverfügung war auf Grund des rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten - aus, der Beschwerdeführer habe am 25. März 1976 um 11.45 Uhr in Wien 7., Kreuzung Kaiserstraße - Lerchenfelder Straße aus Richtung Mariahilf kommend als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens das dort deutlich sichtbar angebrachte Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" nicht beachtet. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung vor der 6. Novelle, BGBl. Nr. 412/1976 (StVO), in Verbindung mit § 52 Z. 15 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 250,-- (36 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt. Als Begründung wurde angeführt, die Verwaltungsübertretung sei auf Grund der über eigene dienstliche Wahrnehmung erstatteten Anzeige vom 25. März 1976 und der Einspruchsangaben vom 2. Mai 1976 erwiesen. Der Beschwerdeführer habe einer Ladung nach § 41 Abs. 3 VStG 1950 unentschuldigt nicht Folge geleistet, weshalb das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt und die Wachemeldung der Bestrafung zugrunde gelegt worden sei. Mildernd oder erschwerend sei nichts gefunden worden. § 19 VStG 1950 habe wegen Nichterscheinens nicht berücksichtigt werden können.Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Liesing sprach mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1976 - eine vorher erlassene Strafverfügung war auf Grund des rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten - aus, der Beschwerdeführer habe am 25. März 1976 um 11.45 Uhr in Wien 7., Kreuzung Kaiserstraße - Lerchenfelder Straße aus Richtung Mariahilf kommend als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens das dort deutlich sichtbar angebrachte Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" nicht beachtet. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung vor der 6. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976, (StVO), in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer 15, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 250,-- (36 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt. Als Begründung wurde angeführt, die Verwaltungsübertretung sei auf Grund der über eigene dienstliche Wahrnehmung erstatteten Anzeige vom 25. März 1976 und der Einspruchsangaben vom 2. Mai 1976 erwiesen. Der Beschwerdeführer habe einer Ladung nach Paragraph 41, Absatz 3, VStG 1950 unentschuldigt nicht Folge geleistet, weshalb das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt und die Wachemeldung der Bestrafung zugrunde gelegt worden sei. Mildernd oder erschwerend sei nichts gefunden worden. Paragraph 19, VStG 1950 habe wegen Nichterscheinens nicht berücksichtigt werden können.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, worin er im wesentlichen folgendes ausführte: Es sei richtig, daß er am 25. März 1976 um zirka
11.45 Uhr in Wien 7., aus Mariahilf kommend die Kaiserstraße entlang gefahren sei. Es habe sich an diesem Tag vor ihm ein Lastkraftwagen mit einem großen unübersichtlichen Aufbau bewegt. Obwohl ihm der Beschwerdeführer mit entsprechendem Sicherheitsabstand gefolgt sei, habe er - nachdem für ihn die Sicht auf die Ampel und das Nachrangzeichen frei geworden und der Lastkraftwagen vor ihm bereits über die Kreuzung gefahren sei - in keiner Weise das Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" erblicken können. Nachdem dem Beschwerdeführer der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf zur Kenntnis gelangt sei, habe er nachgeprüft, was der Grund sein könnte, daß er das Gebotszeichen nicht gesehen habe. Es habe sich herausgestellt, daß, entgegen der Bestimmung des § 48 Abs. 4 StVO, die senkrechte Entfernung des unteren Bandes des Straßenverkehrszeichens von der Ebene der Fahrbahn weit mehr als 2,20 m betrage, und zwar etwa 2,50 m bis 2,60 m. Bei Beachtung des Sichtwinkels aus seinem Personenkraftwagen und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß an jenem Tag ein mit großem Überbau konstruierter Lastkraftwagen vor seinem Fahrzeug gefahren sei und er erst relativ spät die Verkehrsampel ins Blickfeld bekommen habe, ergebe sich eindeutig, daß das vorschriftswidrig - nämlich viel zu hoch - angebrachte Gebotszeichen Ursache für sein ihm nunmehr zur Last gelegtes Fehlverhalten gewesen sei. Wäre das Gebotszeichen entsprechend der Bestimmung des § 48 Abs. 4 StVO angebracht worden, so hätte es der Beschwerdeführer bestimmt nicht übersehen können. Hätte man bei Anbringung des gegenständlichen Gebotszeichens § 51 Abs. 2 StVO beachtet und vor der betreffenden Straßenkreuzung das betreffende Gebotszeichen in angemessenem Abstand angebracht, so hätte der Beschwerdeführer es auch aus diesem Grund nicht übersehen und sich an das Gebotszeichen halten können.11.45 Uhr in Wien 7., aus Mariahilf kommend die Kaiserstraße entlang gefahren sei. Es habe sich an diesem Tag vor ihm ein Lastkraftwagen mit einem großen unübersichtlichen Aufbau bewegt. Obwohl ihm der Beschwerdeführer mit entsprechendem Sicherheitsabstand gefolgt sei, habe er - nachdem für ihn die Sicht auf die Ampel und das Nachrangzeichen frei geworden und der Lastkraftwagen vor ihm bereits über die Kreuzung gefahren sei - in keiner Weise das Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" erblicken können. Nachdem dem Beschwerdeführer der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf zur Kenntnis gelangt sei, habe er nachgeprüft, was der Grund sein könnte, daß er das Gebotszeichen nicht gesehen habe. Es habe sich herausgestellt, daß, entgegen der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 4, StVO, die senkrechte Entfernung des unteren Bandes des Straßenverkehrszeichens von der Ebene der Fahrbahn weit mehr als 2,20 m betrage, und zwar etwa 2,50 m bis 2,60 m. Bei Beachtung des Sichtwinkels aus seinem Personenkraftwagen und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß an jenem Tag ein mit großem Überbau konstruierter Lastkraftwagen vor seinem Fahrzeug gefahren sei und er erst relativ spät die Verkehrsampel ins Blickfeld bekommen habe, ergebe sich eindeutig, daß das vorschriftswidrig - nämlich viel zu hoch - angebrachte Gebotszeichen Ursache für sein ihm nunmehr zur Last gelegtes Fehlverhalten gewesen sei. Wäre das Gebotszeichen entsprechend der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 4, StVO angebracht worden, so hätte es der Beschwerdeführer bestimmt nicht übersehen können. Hätte man bei Anbringung des gegenständlichen Gebotszeichens Paragraph 51, Absatz 2, StVO beachtet und vor der betreffenden Straßenkreuzung das betreffende Gebotszeichen in angemessenem Abstand angebracht, so hätte der Beschwerdeführer es auch aus diesem Grund nicht übersehen und sich an das Gebotszeichen halten können.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers und eines Berichtes der Magistratsabteilung 46 des Magistrates der Stadt Wien vom 19. April 1977 - mit folgendem wesentlichen Inhalt: "... wird mitgeteilt, daß gegenständliches Verkehrszeichen unmittelbar über einem VZ 'Vorrang geben' (§ 52/23 lt. 6. StVO-Novelle) auf einem Ampelmast montiert ist, wobei sich die senkrechte Entfernung des unteren Randes des VZ 'Vorrang geben' 1,95 m über der Fahrbahnebene befindet. Der Durchmesser dieser Gebotszeichen beträgt 48 cm" - sowie einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung, daß die Ersatzarreststrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß sich zur Tatzeit vor seinem Personenkraftwagen ein Lastkraftwagen mit einem großen unübersichtlichen Aufbau (in Richtung Josefstädter Straße) bewegt habe. Obwohl der Beschwerdeführer diesem Lastkraftwagen im gehörigen Sicherheitsabstand gefolgt sei, habe er dennoch - nachdem ihm die Sicht auf die Ampel und das Nachrangzeichen frei geworden und der Lastkraftwagen vor ihm über die Kreuzung gefahren sei - in keiner Weise das Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" erblicken können. Dieses Vorbringen sei schon deswegen nicht schlüssig, weil der Beschwerdeführer bei geringem Abstand vom Lastkraftwagen das Gebotszeichen am rechten Gehsteig hätte wahrnehmen müssen, zumal er nach seinen Angaben auch das dort befindliche Nachrangzeichen (§ 50 "Abs." 5 StVO) gesehen habe. Das Gebotszeichen befinde sich oberhalb des Nachrangzeichens auf der gleichen Standsäule. Daher seien eben die Angaben des Beschwerdeführers, die er dem lenkererhebenden Beamten gegenüber gemacht habe, zutreffend, wonach er sich an den Sachverhalt nicht mehr erinnere. Das Vorbringen mit dem übergroßen Lastkraftwagen sei daher als eine bloße Schutzbehauptung anzusehen, zumal kein Anlaß bestanden habe, die klaren und bestimmten Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, daß das Gebotszeichen widersprechend der Vorschrift des § 48 Abs. 4 StVO angebracht worden sei, dann sei ihm die gutächtliche Stellungnahme der MA 46 entgegenzuhalten. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich, daß sich die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Verkehrszeichens "Vorrang geben" 1,95 m über der Fahrbahnebene befinde. Das gegenständliche Verkehrszeichen sei unmittelbar über dem Verkehrszeichen auf demselben Ampelmast montiert. Demnach sei das Verkehrszeichen den Vorschriften gemäß § 48 StVO entsprechend, weil die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Verkehrszeichens maßgebend sei, was bei der Anbringung des Verkehrszeichens (Vorrang geben) nicht überschritten worden sei (siehe § 48 Abs. 5 letzter Satz StVO und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1966, Slg. Nr. 5289). Darüber hinaus seien lediglich zwei Verkehrszeichen auf einem Ampelmast angebracht worden. Da der Sachverhalt durch die schlüssige gutächtliche Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 geklärt worden sei, habe von der Vornahme eines Lokalaugenscheines Abstand genommen werden können.Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers und eines Berichtes der Magistratsabteilung 46 des Magistrates der Stadt Wien vom 19. April 1977 - mit folgendem wesentlichen Inhalt: "... wird mitgeteilt, daß gegenständliches Verkehrszeichen unmittelbar über einem VZ 'Vorrang geben' (Paragraph 52 /, 23, lt. 6. StVO-Novelle) auf einem Ampelmast montiert ist, wobei sich die senkrechte Entfernung des unteren Randes des VZ 'Vorrang geben' 1,95 m über der Fahrbahnebene befindet. Der Durchmesser dieser Gebotszeichen beträgt 48 cm" - sowie einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung, daß die Ersatzarreststrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß sich zur Tatzeit vor seinem Personenkraftwagen ein Lastkraftwagen mit einem großen unübersichtlichen Aufbau (in Richtung Josefstädter Straße) bewegt habe. Obwohl der Beschwerdeführer diesem Lastkraftwagen im gehörigen Sicherheitsabstand gefolgt sei, habe er dennoch - nachdem ihm die Sicht auf die Ampel und das Nachrangzeichen frei geworden und der Lastkraftwagen vor ihm über die Kreuzung gefahren sei - in keiner Weise das Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" erblicken können. Dieses Vorbringen sei schon deswegen nicht schlüssig, weil der Beschwerdeführer bei geringem Abstand vom Lastkraftwagen das Gebotszeichen am rechten Gehsteig hätte wahrnehmen müssen, zumal er nach seinen Angaben auch das dort befindliche Nachrangzeichen (Paragraph 50, "Abs." 5 StVO) gesehen habe. Das Gebotszeichen befinde sich oberhalb des Nachrangzeichens auf der gleichen Standsäule. Daher seien eben die Angaben des Beschwerdeführers, die er dem lenkererhebenden Beamten gegenüber gemacht habe, zutreffend, wonach er sich an den Sachverhalt nicht mehr erinnere. Das Vorbringen mit dem übergroßen Lastkraftwagen sei daher als eine bloße Schutzbehauptung anzusehen, zumal kein Anlaß bestanden habe, die klaren und bestimmten Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, daß das Gebotszeichen widersprechend der Vorschrift des Paragraph 48, Absatz 4, StVO angebracht worden sei, dann sei ihm die gutächtliche Stellungnahme der MA 46 entgegenzuhalten. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich, daß sich die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Verkehrszeichens "Vorrang geben" 1,95 m über der Fahrbahnebene befinde. Das gegenständliche Verkehrszeichen sei unmittelbar über dem Verkehrszeichen auf demselben Ampelmast montiert. Demnach sei das Verkehrszeichen den Vorschriften gemäß Paragraph 48, StVO entsprechend, weil die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Verkehrszeichens maßgebend sei, was bei der Anbringung des Verkehrszeichens (Vorrang geben) nicht überschritten worden sei (siehe Paragraph 48, Absatz 5, letzter Satz StVO und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1966, Slg. Nr. 5289). Darüber hinaus seien lediglich zwei Verkehrszeichen auf einem Ampelmast angebracht worden. Da der Sachverhalt durch die schlüssige gutächtliche Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 geklärt worden sei, habe von der Vornahme eines Lokalaugenscheines Abstand genommen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wiederholt im wesentlichen den Inhalt seiner Berufung, insbesondere die Behauptung, das gegenständliche Gebotszeichen sei gesetzwidrig angebracht worden und bereits daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Gesetze, Staatsverträge und Verordnungen, wenn sie nicht gehörig kundgemacht sind, nicht anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Zl. 159/76, auf dessen ausführliche Begründung zur Vermeidung bloßer Wiederholungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird).Der Verwaltungsgerichtshof hat Gesetze, Staatsverträge und Verordnungen, wenn sie nicht gehörig kundgemacht sind, nicht anzuwenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Zl. 159/76, auf dessen ausführliche Begründung zur Vermeidung bloßer Wiederholungen unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird).
Nun bestimmte der § 48 Abs. 4 StVO in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der 6. Novelle würtlich folgendes:Nun bestimmte der Paragraph 48, Absatz 4, StVO in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der 6. Novelle würtlich folgendes:
"Die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Straßenverkehrszeichens von der Ebene der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht mehr als 2,20 m und nicht weniger als 0,60 m betragen. Wird das Straßenverkehrszeichen zusätzlich oberhalb der Fahrbahn angebracht, so darf die senkrechte Entfernung des unteren Randes von der Ebene der Fahrbahn nicht mehr als 4,50 m betragen. In Ortsgebieten und in Berggegenden darf der waagrechte Abstand zwischen dem der Fahrbahn am nächsten liegenden Rand des Straßenverkehrszeichens und der Senkrechten über dem Fahrbahnrand ohne zwingenden Grund nicht weniger als 0,50 m und nicht mehr als 2 m betragen."
Aus dem oben zitierten Bericht der Magistratsabteilung 46 des Magistrates der Stadt Wien vom 19. April 1977 ergibt sich für den vorliegenden Fall eindeutig, daß der untere Rand des gegenständlichen Gebotszeichens (mindestens) 2,43 m (1,95 m + 0,48 m) von der Ebene der Fahrbahn senkrecht entfernt war. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1975, V 27/75, Slg. Nr. 7724, ausgesprochen hat, muß die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Straßenverkehrszeichens nicht zentimetergenau 2,20 m sein; 20 cm höher kann aber nicht mehr hingenommen werden. Diese Abweichung bewirkt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, daß die Kundmachung der Verordnung zur Tatzeit nicht gesetzmäßig war. Dem Beschwerdeführer ist auch darin beizupflichten, daß das von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine Verbots- und Zusatztafel betrifft. Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift aufgestellte Behauptung, es sei im § 48 Abs. 5 StVO (alte Fassung) schon eine Bestimmung enthalten, daß auf einer Standsäule ein oder mehrere Verkehrszeichen angebracht werden könnten, ist bereits hinsichtlich des Zitates verfehlt, weil nach § 48 Abs. 3 Satz 2 StVO (in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der 6. Novelle) folgende Regelung galt: "Sofern es sich nicht um Richtzeichen 'Wegweiser' (§ 53 Z. 15 a) oder um Straßenverkehrszeichen handelt, deren Inhalt miteinander im Zusammenhang steht, dürfen auf einer Standsäule nicht mehr als zwei solche Zeichen angebracht werden." Die belangte Behörde hat hier übersehen, daß erst durch die 6. Novelle in den § 48 Abs. 5 StVO der Satz aufgenommen wurde: "Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, ..."Aus dem oben zitierten Bericht der Magistratsabteilung 46 des Magistrates der Stadt Wien vom 19. April 1977 ergibt sich für den vorliegenden Fall eindeutig, daß der untere Rand des gegenständlichen Gebotszeichens (mindestens) 2,43 m (1,95 m + 0,48 m) von der Ebene der Fahrbahn senkrecht entfernt war. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1975, römisch fünf 27/75, Slg. Nr. 7724, ausgesprochen hat, muß die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Straßenverkehrszeichens nicht zentimetergenau 2,20 m sein; 20 cm höher kann aber nicht mehr hingenommen werden. Diese Abweichung bewirkt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, daß die Kundmachung der Verordnung zur Tatzeit nicht gesetzmäßig war. Dem Beschwerdeführer ist auch darin beizupflichten, daß das von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine Verbots- und Zusatztafel betrifft. Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift aufgestellte Behauptung, es sei im Paragraph 48, Absatz 5, StVO (alte Fassung) schon eine Bestimmung enthalten, daß auf einer Standsäule ein oder mehrere Verkehrszeichen angebracht werden könnten, ist bereits hinsichtlich des Zitates verfehlt, weil nach Paragraph 48, Absatz 3, Satz 2 StVO (in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der 6. Novelle) folgende Regelung galt: "Sofern es sich nicht um Richtzeichen 'Wegweiser' (Paragraph 53, Ziffer 15, a) oder um Straßenverkehrszeichen handelt, deren Inhalt miteinander im Zusammenhang steht, dürfen auf einer Standsäule nicht mehr als zwei solche Zeichen angebracht werden." Die belangte Behörde hat hier übersehen, daß erst durch die 6. Novelle in den Paragraph 48, Absatz 5, StVO der Satz aufgenommen wurde: "Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, ..."
Allein aus diesen Gründen ergibt sich bereits, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 - ohne weitere Erörterung des übrigen Vorbringens in der Beschwerde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Allein aus diesen Gründen ergibt sich bereits, daß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 - ohne weitere Erörterung des übrigen Vorbringens in der Beschwerde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 15. Juni 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002390.X00Im RIS seit
30.07.2003Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012