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55 WirtschaftslenkungNorm
MühlenG 1965 §5 Abs3;Rechtssatz
Das Vorliegen des einen alternativen Rechtfertigungsgrundes nach § 27 Abs 3 WRG 1959 - daß nämlich die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse bedingt war - kann nicht mit dem Hinweis darauf, daß der Bfr freiwillig seinen Mühlenbetrieb gegen Leistung einer Entschädigung (§ 5 Abs 3 des Mühlengesetzes 1965, BGBl Nr 24) eingestellt hat, schlüssig widerlegt werden.Das Vorliegen des einen alternativen Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 - daß nämlich die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse bedingt war - kann nicht mit dem Hinweis darauf, daß der Bfr freiwillig seinen Mühlenbetrieb gegen Leistung einer Entschädigung (Paragraph 5, Absatz 3, des Mühlengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr 24) eingestellt hat, schlüssig widerlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000723.X03Im RIS seit
04.06.2003Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018