RS Vwgh 1978/6/15 0723/77

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Veröffentlicht am 15.06.1978
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Index

55 Wirtschaftslenkung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MühlenG 1965 §5 Abs3;
WRG 1959 §27 Abs3;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das Vorliegen des einen alternativen Rechtfertigungsgrundes nach § 27 Abs 3 WRG 1959 - daß nämlich die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse bedingt war - kann nicht mit dem Hinweis darauf, daß der Bfr freiwillig seinen Mühlenbetrieb gegen Leistung einer Entschädigung (§ 5 Abs 3 des Mühlengesetzes 1965, BGBl Nr 24) eingestellt hat, schlüssig widerlegt werden.Das Vorliegen des einen alternativen Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 - daß nämlich die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse bedingt war - kann nicht mit dem Hinweis darauf, daß der Bfr freiwillig seinen Mühlenbetrieb gegen Leistung einer Entschädigung (Paragraph 5, Absatz 3, des Mühlengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr 24) eingestellt hat, schlüssig widerlegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000723.X03

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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