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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 Abs1 lita;Rechtssatz
§ 21 Abs 5 in Verbindung mit § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 läßt erkennen, daß eine Änderung des Zweckes der Anlage einen Sondertatbestand darstellt, der keineswegs unter die Einstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage im Sinne des § 27 Abs 3 WRG 1959 subsumiert werden kann. Vielmehr kann die eigenmächtige Änderung des Zweckes einer Wasserbenutzungsanlage dem Berechtigten nur dort zum Nachteil gereichen, wo es das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Schon nach den Grundsätzen der wörtlichen Auslegung des § 27 Abs 3 WRG 1959 im Zusammenhalt mit dem übrigen Gesetzesinhalt (vgl § 103 Abs 1 lit a, § 17 Abs 3, § 64 Abs 1, § 21 Abs 5 lit h und § 27 Abs 1 lit h des WRG 1959) ist unter Einstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer genehmigten Anlage (§ 27 Abs 3 WRG 1959) nicht die Änderung des Zweckes dieser Anlage zu verstehen.Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 läßt erkennen, daß eine Änderung des Zweckes der Anlage einen Sondertatbestand darstellt, der keineswegs unter die Einstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 subsumiert werden kann. Vielmehr kann die eigenmächtige Änderung des Zweckes einer Wasserbenutzungsanlage dem Berechtigten nur dort zum Nachteil gereichen, wo es das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Schon nach den Grundsätzen der wörtlichen Auslegung des Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 im Zusammenhalt mit dem übrigen Gesetzesinhalt vergleiche Paragraph 103, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 5, Litera h und Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, des WRG 1959) ist unter Einstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer genehmigten Anlage (Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959) nicht die Änderung des Zweckes dieser Anlage zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000723.X02Im RIS seit
04.06.2003Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018