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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs3;Rechtssatz
Auch die Fristbestimmung nach § 27 Abs 3 WRG 1959 zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage und nicht nur eine allfällige nachmalige Erlöschenserklärung des Wasserrechtes ist in Bescheidform zu kleiden (pro domo Zusatz: Bereits aus dem Antragsrecht des Landes einer Gemeinde und anderer Interessenten ist zu ersehen, daß die Aufforderung mit der Ankündigung der Erlöschenserklärung bei fruchtlosem Ablauf der Frist in Bescheidform zu ergehen hat).Auch die Fristbestimmung nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage und nicht nur eine allfällige nachmalige Erlöschenserklärung des Wasserrechtes ist in Bescheidform zu kleiden (pro domo Zusatz: Bereits aus dem Antragsrecht des Landes einer Gemeinde und anderer Interessenten ist zu ersehen, daß die Aufforderung mit der Ankündigung der Erlöschenserklärung bei fruchtlosem Ablauf der Frist in Bescheidform zu ergehen hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000723.X01Im RIS seit
04.06.2003Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018