RS Vwgh 1978/6/15 0723/77

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Veröffentlicht am 15.06.1978
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs3;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Auch die Fristbestimmung nach § 27 Abs 3 WRG 1959 zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage und nicht nur eine allfällige nachmalige Erlöschenserklärung des Wasserrechtes ist in Bescheidform zu kleiden (pro domo Zusatz: Bereits aus dem Antragsrecht des Landes einer Gemeinde und anderer Interessenten ist zu ersehen, daß die Aufforderung mit der Ankündigung der Erlöschenserklärung bei fruchtlosem Ablauf der Frist in Bescheidform zu ergehen hat).Auch die Fristbestimmung nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage und nicht nur eine allfällige nachmalige Erlöschenserklärung des Wasserrechtes ist in Bescheidform zu kleiden (pro domo Zusatz: Bereits aus dem Antragsrecht des Landes einer Gemeinde und anderer Interessenten ist zu ersehen, daß die Aufforderung mit der Ankündigung der Erlöschenserklärung bei fruchtlosem Ablauf der Frist in Bescheidform zu ergehen hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000723.X01

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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